Dritte Instanz Bundesregierung: Kleine Anfrage zu Legal Tech
Die FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag hat der Bundesregierung am 16. Oktober 2018 eine Kleine Anfrage zu den Rechtsgrundlagen von Legal Tech gestellt (BT-Drs. 19/5004, Volltext pdf). Mit 15 Fragen möchten die Anfragesteller herausbekommen, wie die Bundesregierung zur Durchsetzung von Verbraucherrechten mit Hilfe von Legal-Tech-Unternehmen steht. Bemerkenswert ist, dass sich ein großer Teil der kleinen Anfrage Probleme anspricht, die im Gefolge der Legal-Tech-Entscheidungen des LG Berlin aktuell auch den BGH beschäftigen.
Legal Tech zur Durchsetzung von Verbraucherrechten: Was meint die Bundesregierung?
An der Frage, wie man Verbrauchern einen effektiven Zugang zum Recht verschaffen kann, haben sich der europäische wie auch der deutsche Gesetzgeber in den vergangenen Jahren ein Stück weit die Zähne ausgebissen. Die Situation ist weiterhin unbefriedigend: Ohne Anwalt traut sich nur einer von acht Klägern zum Amtsgericht. Auch das europäische Verfahren für geringwertige Forderungen fristet ein Schattendasein. Schlichtungsstellen haben durch das 2016 ergangene Verbraucherstreitbeilegungsgesetz kaum Auftrieb bekommen. Und auch der Erfolg der soeben verabschiedeten Musterfeststellungsklage steht in den Sternen. Eine gewisse Marktdurchdringung gelingt nur den sog. Legal-Tech-Dienstleistern, die Verbraucherforderungen online sammeln und gebündelt durchsetzen. Vor diesem Hintergrund möchte die Kleine Anfrage zunächst die grundsätzliche Haltung der Bundesregierung zur Tätigkeit von Legal-Tech-Dienstleistern in Erfahrung bringen.
Legal Tech hat nicht nur Freunde
Anschließend geht es um konkrete rechtliche Bedenken, mit denen sich Legal-Tech-Unternehmer in letzter Zeit konfrontiert sehen. Gegenwind kommt nicht nur von den Verbraucherzentralen, die beanstanden, dass die Dienstleister den Verbrauchern für ihre Tätigkeit eine Provision in Rechnung stellen. Vielmehr stoßen die Unternehmen auch bei den Rechtsanwaltskammern als den Wächtern des anwaltlichen Berufsrechts auf Widerstand. Namentlich in Berlin gab es in den vergangenen Monaten gleich mehrere Verfahren vor dem Landgericht, in denen es um die Zulässigkeit der üblichen Legal-Tech-Geschäftsmodelle ging. Die Fälle wurden vor verschiedenen Kammern des LG Berlin verhandelt – und die Richtermeinung fiel gespalten aus (siehe Fries, NJW 2018, 2904). Eines der Verfahren ist seit kurzem in der Revision beim BGH anhängig (Az. VIII ZR 275/18). Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte in der zweiten Jahreshälfte 2019 fallen.
Kommt die Bundesregierung dem BGH zuvor?
Die sich so anbahnende BGH-Entscheidung wird nun von der Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion gewissermaßen überholt. Die Anfrage enthält eine ganze Reihe von Punkten, die auch für den BGH eine Rolle spielen. Insbesondere die vor dem LG Berlin streitige Reichweite der Inkassoerlaubnis nimmt die Anfrage ausführlich in den Blick. Sofern die Bundesregierung die Anfrage einigermaßen präzise beantwortet, bekommt der BGH also die Rechtsauffassung der Regierung als eine Art Zwischenmeinung serviert. Ein Verstoß gegen die Gewaltenteilung? Wohl nicht, denn die Meinung der Bundesregierung bindet den BGH natürlich nicht bei der Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Am Ende des Tages sitzt der Gesetzgeber aber natürlich am längeren Hebel: Sein Federstrich kann die Entscheidung des BGH zur Makulatur werden lassen. Die FDP fragt jetzt schon einmal, in welche Richtung die Feder streichen wird…
Update vom 5. November 2018: Die Bundesregierung hat inzwischen auf die Kleine Anfrage zum Thema Legal Tech geantwortet (BT Drs. 19/5438, Volltext als pdf). Die Antwort verweist im Wesentlichen darauf, dass die Regierung über das Thema nachdenkt und Fragen zur Auslegung bereits geltender Gesetze Sache der Gerichte sind.