Die heißeste Legal-Tech-Rechtsfrage im Sommer 2019 lautet: Was ist Inkasso? Ursprünglich stand der Begriff für die Beitreibung der Beträge aus offenen Rechnungen. Heute nutzen auch Legal-Tech-Dienstleister die Inkassoerlaubnis nach §§ 2, 10 ff. RDG, um Verbraucheransprüche massenweise durchzusetzen. Und bekommen dabei im Zuge des VW-Abgasskandals neuerdings erheblichen Gegenwind. Am 16. Oktober 2019 verhandelt der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 285/18) über die Sache. Worum geht’s und wohin geht die Reise?
Legal Tech und RDG: Wer spielt das Spiel?
Der Gesetzgeber hat Inkassodienstleistungen in § 2 Abs. 2 S. 1 des Mitte 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) geregelt. Er privilegiert Inkassounternehmen gegenüber der „normalen“ Rechtsberatung: Sie müssen ein Registrierungsverfahren durchlaufen und dabei ihre Sachkunde nachweisen, unterfallen aber nicht den strengen Qualifikationsvorschriften und Fremdbeteiligungsverboten des § 59e BRAO. Das kam Legal-Tech-Dienstleistern seit jeher gerade recht, weil ihre Gesellschafter in aller Regel nicht ausschließlich Volljuristen sind. Seit vielen Jahren segelten daher Flightright, Myright und Mietright im Wesentlichen unbehelligt unter der privilegierten Inkassoflagge. Zu Recht?
Wie wird der BGH entscheiden?
In der juristischen Fachliteratur wird mit Verve darüber gefochten, wie der BGH entscheiden sollte. Die Vertreter eines konservativen Ansatzes warnen vor einem „Ausverkauf des Rechts“ (Greger, MDR 2018, 897, 901). Derweil begrüßen die Anhänger eines liberalen Ansatzes den „Anfang vom Ende des Anwaltsmonopols“ (Kleine-Cosack, AnwBl Online 2019, 6) als Chance für einen ungehinderten Zugang zum Recht für Verbraucher. Derweil verweist das am konkreten Verfahren beteiligte Berliner Legal-Tech-Startup auf das Bundesverfassungsgericht, das den Vorläufer des § 2 RDG im Lichte der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG sehr liberal ausgelegt hat.
„Inkassounternehmer haben … nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie übernehmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist.“
(BVerfG v. 20. Februar 2002, 1 BvR 423/99, Volltext)
Der VI. Zivilsenat des BGH ist diesem weiten Verständnis unlängst gefolgt und hat sogar die Kündigung einer Lebensversicherung als Teil der Inkassotätigkeit anerkannt (Urteil v. 10. Juli 2018, VI ZR 263/17, Volltext).
Stoff für eine Examensklausur?
Während der VIII. Senat des BGH noch die Akten studiert, bietet die beschriebene Konstellation natürlich idealen Stoff für eine Examensklausur. Denkbar wäre einerseits ein mietrechtlicher Fall mit „Legal-Tech-Anhänger“, bei dem über die Wirksamkeit der Forderungszession an den Rechtsdurchsetzungs-Dienstleister zu diskutieren ist. Möglich wäre aber auch eine grundrechtliche Prüfung am Maßstab des Art. 12 GG. Die große Frage wäre dabei, ob ein enges Halfter für Inkassounternehmen geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das Ziel einer möglichst hochwertigen Rechtsberatung zu erreichen. Dahinter darf man zumindest ein großes Fragezeichen setzen.
Food for further thought
Es gibt bereits umfangreiche Literatur zur aktuellen Diskussion um das richtige Verständnis des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zu Regelungsoptionen für den Gesetzgeber. Siehe dazu den eigenen Abschnitt in unserem Literaturfinder.