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Vermutlich sitzen in diesem Moment in Deutschland 100 Doktorandinnen und Doktoranden an einer Legal-Tech-Doktorarbeit. Eine ist schon fertig: Im Interview verrät uns Christina-Maria Leeb, was sie bei ihrer Arbeit herausgefunden hat.

Was sind die wichtigsten Erkenntnisse Deiner Arbeit in drei Sätzen?

Ein Rechtsanwalt kann seiner Aufgabe und Funktion als Organ der Rechtspflege in der Informationstechnologiegesellschaft nur (noch) ausreichend nachkommen, wenn er sich auch an die Veränderungen der Lebenswirklichkeit sowie in den Bereichen Rechtsdurchsetzung und Verwaltung mit Blick auf die Digitalisierung umfassend anpasst. Schon das geltende (Berufs-)Recht ermöglicht an vielen Stellen eine innovationsfreundliche und zukunftsoffene Interpretation, etwa mit Blick auf technologieunterstützte Arbeitsweisen. Und rechtstheoretisch ist Legal Tech insgesamt angesichts des verbesserten und breiteren Zugangs zum Recht als Chance für den Rechtsstaat zu begreifen.

Kann man Deine Arbeit schon als Studentin mit Gewinn lesen oder ist das eher nur etwas für Kanzleien und Ministerien?

Ich vermute zwar stark, dass während des Studiums – zumindest außerhalb der Abfassung einer Seminararbeit im Schwerpunktstudium – eher wenige Studierende auf diesen Gedanken kommen werden, aber falls doch, nur zu. 🙂 Ich beschäftige mich darin auch mit der juristischen Ausbildung, vielleicht ist dieser Aspekt ja für die genannte Zielgruppe besonders spannend.

Du schlägst in Deiner Arbeit eine Reihe von konkreten Maßnahmen vor…

…z.B. eine IT-Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte und die Vermittlung von E-Justice-Kompetenz im Jurastudium. Wie optimistisch bist Du, dass sich diese Empfehlungen in den nächsten fünf Jahren realisieren lassen?

Bei der IT-Fortbildungspflicht gab es 2017 schon eine – letztlich gescheiterte – Reformdiskussion, daher befürchte ich, dass das Thema wohl nicht mehr so schnell auf den Tisch des Gesetzgebers gelangt. Besser stehen die Chancen meiner Meinung nach bei der E-Justice-Kompetenz. Hier ist kürzlich Baden-Württemberg als erstes Bundesland aktiv geworden. Seit Ende April 2019 berücksichtigt der in der dortigen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung enthaltene Katalog an notwendigen Schlüsselqualifikationen für Studierende die „zunehmende Bedeutung der Digitalisierung“ bzw. „digital[e] Kompetenzen“. Selbiges gilt für die Referendarausbildung. Ende November 2019 folgte hier der erste Workshop zu den Themen Künstliche Intelligenz und Recht, Legal Tech in der Praxis, Berufsrecht und Legal Tech sowie Legal Design Thinking. Erfreulicherweise tut sich hier also etwas und ich hoffe, dass bald auch andere (oder natürlich idealerweise alle) Bundesländer dem Vorbild Baden-Württembergs folgen.

Auf einer der ersten Seiten Deiner Arbeit zitierst Du Friedrich Schiller: “Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit.”

Wie groß ist Deine Sorge, dass die Digitalisierung des Rechtswesens neben der von Dir genannten Chance für den Rechtsstaat auch viele Verlierer mit sich bringen könnte, z.B. weil in einem verschärften Rechtsdienstleistungswettbewerb juristische Brillanz gegen unternehmerisches Gespür wenig auszurichten hat?

Dass ein gewisser Teil (nicht nur) anwaltlicher bzw. juristischer Tätigkeit in Zukunft durch Automatisierung und Standardisierung wegfallen wird (und sogar schon weggefallen ist), ist Fakt. In diesem Teil geht es jedoch ohnehin nicht darum, „juristische Brillanz“ an den Tag zu legen, sondern einfache, wiederkehrende Sachverhalte einer eindeutigen rechtlichen Bewertung zuzuführen. Vielmehr wird es im Wettbewerb vor allem erst einmal darum gehen, seine Arbeitsabläufe und Prozesse mithilfe von Technologie intelligent zu organisieren und zu strukturieren.

Welchen Tipp würdest Du…

…einer Rechtsanwältin geben, die aktuell sehr erfolgreich das klassische Modell “Einzelanwältin mit goldenem Kanzleischild” fährt, sich aber sicherheitshalber für eine digitalisierte Zukunft wappnen möchte?

Generell ist aus meiner Sicht das zu Recht vielgepriesene „Mindset“ entscheidend, also die Offenheit gegenüber neuen Themen bzw. Technologien. Mögliche konkrete Fragen, die sie sich stellen könnte, sind: Wie (gut) bin ich im Internet auffindbar? Entspricht meine Anwaltssoftware meinen Bedürfnissen? Wie kann ich meine internen Abläufe effizienter machen? Mit welchen digitalen Tools könnte ich meinen Mandantinnen und Mandanten eventuell zukünftig einen Mehrwert bieten?

Der Abschluss einer Doktorarbeit schafft meist Raum für Neues. Was steht bei Dir an und welches konkrete Thema treibt Dich gerade um? 

Der nächste berufliche Schritt wird sein, dass ich zum 1. April 2020 mein Referendariat beginne. Aus persönlichem Interesse heraus beschäftige ich mich derzeit viel mit Künstlicher Intelligenz. Kürzlich habe ich den sehr interessanten und lehrreichen Zertifikatskurs „Elements of AI“ der University of Helsinki absolviert, der ursprünglich nur für finnische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger konzipiert wurde, um die Bevölkerung fit für die Zukunft zu machen und nun für alle Interessierten unter https://www.elementsofai.com/ frei zugänglich ist.

Liebe Christina, herzlichen Dank für Deine interessanten und ermutigenden Antworten!

Die Arbeit von Christina-Maria Leeb ist 2019 unter dem Titel „Digitalisierung, Legal Technology und Innovation“ im Verlag Duncker & Humblot im Printformat und als E-Book erschienen.

Zum guten Schluss: Christina Leeb ist ein Must-Follow in den sozialen Medien:

Alle Welt spricht von der Durchsetzung von Verbraucherrechten. Aber was ist mit Unternehmerrechten? Wer gründet ein Legal Tech für Unternehmer?

Legal Tech bisher nur auf Verbraucherseite

Den ersten Impuls in diese Richtung setzte im Sommer 2019 der Münchener Rechtsanwalt Tom Brägelmann mit einem inzwischen nicht mehr verfügbaren Beitrag auf dem Kurznachrichtendienst Twitter. Er bemerkte mit Blick auf die aktuelle Diskussion um den Berliner Mietendeckel, dass Legal-Tech-Dienstleister wie selbstverständlich stets nur auf Seiten der Verbraucher agieren. Demgegenüber sei es durchaus denkbar, auch Unternehmerrechte bis zum Anschlag durchzusetzen. Im Bereich reiner Geldforderungen gibt es zwar seit langer Zeit die klassischen Inkassodienstleister, die sich um die Durchsetzung üblicherweise zwei- bis dreistelliger Summen kümmern. Bleibt dabei aber trotz allem eine Marktlücke für Legal-Tech-Einsteiger?

Wie hilfsbedürftig sind Unternehmer?

Im Grundsatz kann man zunächst zwei Typen von Unternehmern unterscheiden. Da sind zum einen die Großunternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen, die in der Regel wissen, was sie tun und welche rechtlichen Risiken sie eingehen. Sie werden regelmäßig von Großkanzleien beraten, wo Legal-Tech-Anwendungen vorrangig kanzleiintern zum Einsatz kommen. Zum anderen gibt es aber auch mittlere und kleine Unternehmen mit wenig Rechtskenntnis, Konflikterfahrung und Risikobereitschaft. Das Paradebeispiel sind Existenzgründer, die im Rechtsverkehr teilweise so unbedarft auftreten, dass der Gesetzgeber sie Verbrauchern gleichstellt, wenn sie mit „normalen“ Unternehmern bestimmte Geschäfte machen, vgl. § 513 BGB und § 655e Abs. 2 BGB. Solche „schwachen“ Unternehmer finden sich durchaus auch in Bereichen, in denen heute bereits Legal Techs auf Verbraucherseite tätig sind. So unterfallen zwar viele Vermieter dem Unternehmerbegriff des § 14 Abs. 1 BGB, gehen die Vertragsgestaltung und Rechtewahrnehmung aber recht hemdsärmelig an. Gegen eine per Legal Tech erstarkte Verbraucherin auf der Gegenseite haben sie regelmäßig wenig Chancen. Ein Legal-Tech-Dienstleister für Gelegenheitsunternehmer ist gleichwohl bis heute nicht bekannt.

Flightright für Airlines…

Der erste Legal-Tech-Dienstleister für Unternehmer, der unlängst durch einen lesenswerten Beitrag im Legal Tribune Online bekannt wurde, wendet sich kurioserweise an Großunternehmen und damit an Kunden, bei denen man a priori nicht unbedingt eine große Nachfrage vermuten würde. Das Startup justclaims bietet Airlines an, Verbraucheransprüche wegen Flugverspätung für sie zu managen. Es geht also nicht um die Durchsetzung von Unternehmeransprüchen, sondern um die Abwehr von Verbraucheransprüchen. Justclaims möchte einerseits den Flightrights dieser Welt in Streitigkeiten die Stirn bieten. Andererseits versucht das Unternehmen, durch frühzeitige Prüfung geltend gemachter Verbraucheransprüche zu verhindern, dass Fluggäste überhaupt ihrerseits einen Legal-Tech-Dienstleister einschalten. Fluggesellschaften, die diese Strategie fahren, würden dann geltend gemachte Ansprüche womöglich nicht mehr einfach auszusitzen versuchen. Stattdessen könnten sie die Forderungen zumindest in denjenigen Fällen freiwillig bedienen, in denen sie die Einschaltung von Flightright & Co. antizipieren und ihre eigenen Prozessrisiken sehr hoch einschätzen.

Automatische Rechtsdurchsetzung?

Sollte das am Ende dazu führen, dass Verbraucher ihr Geld bekommen, ohne einen Finger rühren zu müssen? Daran darf man vielleicht doch zweifeln, solange die Airlines nicht die – technisch ohne Weiteres mögliche – automatische Auszahlung von Entschädigungen implementieren. Das Beispiel zeigt aber auch: Überraschungen gibt es immer wieder. Alle Akteure haben gewisse Rechte, und überall dort, wo Rechte in großer Zahl brach liegen, darf man mit Startups rechnen, die sich fast ganz uneigennützig darum kümmern…

Die heißeste Legal-Tech-Rechtsfrage im Sommer 2019 lautet: Was ist Inkasso? Ursprünglich stand der Begriff für die Beitreibung der Beträge aus offenen Rechnungen. Heute nutzen auch Legal-Tech-Dienstleister die Inkassoerlaubnis nach §§ 2, 10 ff. RDG, um Verbraucheransprüche massenweise durchzusetzen. Und bekommen dabei im Zuge des VW-Abgasskandals neuerdings erheblichen Gegenwind. Am 16. Oktober 2019 verhandelt der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 285/18) über die Sache. Worum geht’s und wohin geht die Reise?

Legal Tech und RDG: Wer spielt das Spiel?

Der Gesetzgeber hat Inkassodienstleistungen in § 2 Abs. 2 S. 1 des Mitte 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) geregelt. Er privilegiert Inkassounternehmen gegenüber der „normalen“ Rechtsberatung: Sie müssen ein Registrierungsverfahren durchlaufen und dabei ihre Sachkunde nachweisen, unterfallen aber nicht den strengen Qualifikationsvorschriften und Fremdbeteiligungsverboten des § 59e BRAO. Das kam Legal-Tech-Dienstleistern seit jeher gerade recht, weil ihre Gesellschafter in aller Regel nicht ausschließlich Volljuristen sind. Seit vielen Jahren segelten daher Flightright, Myright und Mietright im Wesentlichen unbehelligt unter der privilegierten Inkassoflagge. Zu Recht?

Wie wird der BGH entscheiden?

In der juristischen Fachliteratur wird mit Verve darüber gefochten, wie der BGH entscheiden sollte. Die Vertreter eines konservativen Ansatzes warnen vor einem „Ausverkauf des Rechts“ (Greger, MDR 2018, 897, 901). Derweil begrüßen die Anhänger eines liberalen Ansatzes den „Anfang vom Ende des Anwaltsmonopols“ (Kleine-Cosack, AnwBl Online 2019, 6) als Chance für einen ungehinderten Zugang zum Recht für Verbraucher. Derweil verweist das am konkreten Verfahren beteiligte Berliner Legal-Tech-Startup auf das Bundesverfassungsgericht, das den Vorläufer des § 2 RDG im Lichte der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG sehr liberal ausgelegt hat.

„Inkassounternehmer haben … nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie übernehmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist.“
(BVerfG v. 20. Februar 2002, 1 BvR 423/99, Volltext)

Der VI. Zivilsenat des BGH ist diesem weiten Verständnis unlängst gefolgt und hat sogar die Kündigung einer Lebensversicherung als Teil der Inkassotätigkeit anerkannt (Urteil v. 10. Juli 2018, VI ZR 263/17, Volltext).

Stoff für eine Examensklausur?

Während der VIII. Senat des BGH noch die Akten studiert, bietet die beschriebene Konstellation natürlich idealen Stoff für eine Examensklausur. Denkbar wäre einerseits ein mietrechtlicher Fall mit „Legal-Tech-Anhänger“, bei dem über die Wirksamkeit der Forderungszession an den Rechtsdurchsetzungs-Dienstleister zu diskutieren ist. Möglich wäre aber auch eine grundrechtliche Prüfung am Maßstab des Art. 12 GG. Die große Frage wäre dabei, ob ein enges Halfter für Inkassounternehmen geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das Ziel einer möglichst hochwertigen Rechtsberatung zu erreichen. Dahinter darf man zumindest ein großes Fragezeichen setzen.

Food for further thought

Es gibt bereits umfangreiche Literatur zur aktuellen Diskussion um das richtige Verständnis des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zu Regelungsoptionen für den Gesetzgeber. Siehe dazu den eigenen Abschnitt in unserem Literaturfinder.

 

Meistens bewegen sich Juristen in den vorgegebenen Pfaden der Rechtsordnung. Im Bereich Legal Tech dürfen Juristen aber als Produkt-Ersteller selbst Regeln vorgeben, denen sich der Entwickler beugen muss. Doch wie gelingt die Kommunikation mit den Entwicklern?

Phasen

Es ist wichtig einen möglichst klaren Ablauf bei der Produktentwicklung zu verfolgen. Am Anfang ist es nicht wichtig kleinste Design-Details zu besprechen und am Ende sollten keine grundsätzlichen Funktionen mehr umgeworfen werden. Je weniger nachträglich geändert werden muss, desto schneller und kostengünstiger verläuft die Entwicklung.

Grob kann die Entwicklung in folgende Phasen aufgeteilt werden:

  1. Idee: Alles beginnt mit der Idee für ein digitales Produkt oder Feature.
  2. Konzeption: Zunächst wird grundsätzlich festgelegt, wie welches Problem gelöst werden soll. Das Design sollte dabei eine untergeordnete Rolle spielen, viel mehr kommt es auf die logische Konzeption an. Es bietet sich bereits hier an, ein erstes Feedback vom Entwickler und Designer einzuholen.
  3. Definition: Nun werden funktionale Details angegangen. Welche Schritte durchläuft der Nutzer? Welche Funktionalitäten sind dafür nötig? Welche Daten sind erforderlich? Wie soll das Produkt aussehen und sich anfühlen? Hierbei wird interdisziplinär gearbeitet und sowohl der Jurist als auch der Designer sowie der Entwickler bringen ihre Ideen ein und arbeiten an einem konzeptionellen Gesamtwerk.
  4. Design: Auf Basis erster Entwürfe wird vom Designer die Benutzeroberfläche erarbeitet.
  5. Implementierung: Nun setzt der Entwickler die Vorgaben um und verbindet den inhaltlichen Input, die Logik und das Design.
  6. Testing: Zuletzt wird das Produkt getestet.

Konzeption

Die Kommunikation mit dem Entwickler ist also bereits in der Konzeption des Produkts essenziell. Dabei können bereits erste, einfache Mock-ups (also Vorführmodelle) erstellt werden. Es sollten nicht bereits zu viele Details herausgearbeitet werden, sondern grundlegende Funktionen im Vordergrund stehen: Wie sieht der Start-Bildschirm aus? Was kann der Nutzer als nächstes machen? Wie sieht das Ergebnis aus?

Verwendet werden können dabei Tools wie bspw. Photoshop oder Figma. Allerdings sind auch erste Skizzen in Powerpoint oder Word möglich.

Je offener und detailärmer die Mock-ups am Anfang sind, desto zugänglicher ist man noch für sinnvolle Änderungen. Denn der Designer und der Entwickler können bereits auf Fehler bzw. auf Nachteile der Skizzen hinweisen. Es ist immens wichtig, dass zunächst die grundlegende Architektur des Produkts festgelegt wird. Dazu zählt die Datenbank-Architektur, die grundlegende Funktionalität und der Design-Entwurf. An diesen drei Säulen sollte wenn möglich später nicht mehr gerüttelt werden.

Vorgaben definieren

Sofern das grundlegende Gerüst des Produkts steht, können die weiteren Vorgaben definiert werden. Es scheint trivial zu sein, was bei dem Klick auf eine bestimmte Schaltfläche passieren soll. Allerdings entwickeln Entwickler meist genau das, was man ihnen vorgibt. Niemand kennt den potentiellen Nutzer jedoch so gut, wie der Rechtsanwender selbst. Wenn nur ein bestimmter Teil der Funktionalität definiert ist, wird der Entwickler den Rest hingegen so entwickeln, wie er es für richtig hält oder Nachfragen stellen.

Das kann teilweise gewünscht und erfolgsversprechend sein. Am sinnvollsten ist es jedoch, alles was aus Nutzer-Perspektive wichtig ist, vorab zu definieren. Dazu gehört, wie das Produkt aussehen soll, wie es sich anfühlen soll und was passieren soll, wenn man auf eine Schaltfläche klickt, etwas eingibt oder sonstige Handlungen vornimmt. Wie das technisch umgesetzt werden soll, sollte – sofern beim Jurist selbst keine hinreichende Kompetenz in diesem Bereich besteht – dem Entwickler offen gelassen werden.

In der Praxis zeigt sich, dass es für Entwickler hilfreich ist, zu wissen, warum etwas so programmiert werden soll, wie es vorgegeben wurde. Dadurch ergeben sich nämlich weitere Zusammenhänge, die für die Entwicklung nicht definierter Einzelheiten bedeutend sein könnten. Je klarer ist was das Produkt genau können soll und warum das für den Nutzer wichtig ist, desto leichter können Entscheidungen bei der Entwicklung getroffen werden.

Planung

Teilweise bergen augenscheinlich einfache Features einen immensen Entwicklungsaufwand, während kompliziert scheinende Features schnell entwickelt werden können. Niemand kann besser einschätzen, wie lange die Entwicklung eines Features dauert, als der Entwickler selbst. Daher sollte den Angaben des Entwicklers vertraut werden und nicht unnötig Druck durch zu kurze Fristen aufgebaut werden.

Softwareentwicklung verstehen

Wer versteht, wie Programme funktionieren, kann Vorgaben realistisch definieren. Wer also die Kommunikation mit Entwicklern bedeutend erleichtern möchte, sollte sich Grundlagen der Softwareentwicklung aneignen. Dabei ist grundsätzlich erst mal egal welche Programmiersprache man lernt, da die grundlegenden Konzepte oft ähnlich sind. Ein Entwickler wird es einem bereits unendlich hoch anrechnen, wenn man versteht, wie eine Datenbank funktioniert, was eine bedingte Anweisung ist und wie Variablen genutzt werden können.

Die FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag hat der Bundesregierung am 16. Oktober 2018 eine Kleine Anfrage zu den Rechtsgrundlagen von Legal Tech gestellt (BT-Drs. 19/5004, Volltext pdf). Mit 15 Fragen möchten die Anfragesteller herausbekommen, wie die Bundesregierung zur Durchsetzung von Verbraucherrechten mit Hilfe von Legal-Tech-Unternehmen steht. Bemerkenswert ist, dass sich ein großer Teil der kleinen Anfrage Probleme anspricht, die im Gefolge der Legal-Tech-Entscheidungen des LG Berlin aktuell auch den BGH beschäftigen.

Legal Tech zur Durchsetzung von Verbraucherrechten: Was meint die Bundesregierung?

An der Frage, wie man Verbrauchern einen effektiven Zugang zum Recht verschaffen kann, haben sich der europäische wie auch der deutsche Gesetzgeber in den vergangenen Jahren ein Stück weit die Zähne ausgebissen. Die Situation ist weiterhin unbefriedigend: Ohne Anwalt traut sich nur einer von acht Klägern zum Amtsgericht. Auch das europäische Verfahren für geringwertige Forderungen fristet ein Schattendasein. Schlichtungsstellen haben durch das 2016 ergangene Verbraucherstreitbeilegungsgesetz kaum Auftrieb bekommen. Und auch der Erfolg der soeben verabschiedeten Musterfeststellungsklage steht in den Sternen. Eine gewisse Marktdurchdringung gelingt nur den sog. Legal-Tech-Dienstleistern, die Verbraucherforderungen online sammeln und gebündelt durchsetzen. Vor diesem Hintergrund möchte die Kleine Anfrage zunächst die grundsätzliche Haltung der Bundesregierung zur Tätigkeit von Legal-Tech-Dienstleistern in Erfahrung bringen.

Legal Tech hat nicht nur Freunde

Anschließend geht es um konkrete rechtliche Bedenken, mit denen sich Legal-Tech-Unternehmer in letzter Zeit konfrontiert sehen. Gegenwind kommt nicht nur von den Verbraucherzentralen, die beanstanden, dass die Dienstleister den Verbrauchern für ihre Tätigkeit eine Provision in Rechnung stellen. Vielmehr stoßen die Unternehmen auch bei den Rechtsanwaltskammern als den Wächtern des anwaltlichen Berufsrechts auf Widerstand. Namentlich in Berlin gab es in den vergangenen Monaten gleich mehrere Verfahren vor dem Landgericht, in denen es um die Zulässigkeit der üblichen Legal-Tech-Geschäftsmodelle ging. Die Fälle wurden vor verschiedenen Kammern des LG Berlin verhandelt – und die Richtermeinung fiel gespalten aus (siehe Fries, NJW 2018, 2904). Eines der Verfahren ist seit kurzem in der Revision beim BGH anhängig (Az. VIII ZR 275/18). Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte in der zweiten Jahreshälfte 2019 fallen.

Kommt die Bundesregierung dem BGH zuvor?

Die sich so anbahnende BGH-Entscheidung wird nun von der Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion gewissermaßen überholt. Die Anfrage enthält eine ganze Reihe von Punkten, die auch für den BGH eine Rolle spielen. Insbesondere die vor dem LG Berlin streitige Reichweite der Inkassoerlaubnis nimmt die Anfrage ausführlich in den Blick. Sofern die Bundesregierung die Anfrage einigermaßen präzise beantwortet, bekommt der BGH also die Rechtsauffassung der Regierung als eine Art Zwischenmeinung serviert. Ein Verstoß gegen die Gewaltenteilung? Wohl nicht, denn die Meinung der Bundesregierung bindet den BGH natürlich nicht bei der Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Am Ende des Tages sitzt der Gesetzgeber aber natürlich am längeren Hebel: Sein Federstrich kann die Entscheidung des BGH zur Makulatur werden lassen. Die FDP fragt jetzt schon einmal, in welche Richtung die Feder streichen wird…

Update vom 5. November 2018: Die Bundesregierung hat inzwischen auf die Kleine Anfrage zum Thema Legal Tech geantwortet (BT Drs. 19/5438, Volltext als pdf). Die Antwort verweist im Wesentlichen darauf, dass die Regierung über das Thema nachdenkt und Fragen zur Auslegung bereits geltender Gesetze Sache der Gerichte sind.

Legal-Tech-News aus Österreich: Vor kurzem hat sich dort die Legal Tech Initiative Austria (LTIA) gegründet. Wir haben hinter die Kulissen geschaut und uns mit Franziska Lehner, einer der Gründerinnen, unterhalten.

Legal Tech Initiative Austria will den Start-up-Markt fördern

Herzlichen Glückwunsch! Wenn man die Berichterstattung über Eure Veranstaltungen liest, merkt man, dass Ihr mit der Legal Tech Initiative Austria einen Nerv getroffen habt! Wie seid Ihr auf die Idee gekommen?

Franziska Lehner: Vielen lieben Dank, wir freuen uns sehr über diese positive Rückmeldung! Die Idee zur Legal Tech Initiative (LTIA) entstand Anfang dieses Jahres. Zuvor hatte ich nach Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums zwei Jahre in Deutschland verbracht, wo ich in Hamburg erstmals mit den Auswirkungen der Digitalisierung in der Anwaltsbranche konfrontiert wurde. Meine Neugierde war sofort geweckt und fortan setzte ich mich privat mit diesen Entwicklungen auseinander. Bereits vor meiner Rückkehr nach Wien war mir klar, dass ich dieses Wissen mitnehmen und weitergeben wollte. Zu meinem großen Glück beschäftigte sich eine meiner engsten Freundinnen und ehemalige Arbeitskollegin, Kathrin Shahroozi, zeitgleich mit diesem Thema. Auch sie hatte erste Berührungspunkte mit Legal Tech während einem Studienaufenthalt im Ausland, an der LSE in London. Uns war klar, sofern Österreich als Rechtsmarkt seine Wettbewerbsfähigkeit erhalten möchte, darf der disruptive Faktor von Legal Tech nicht länger ignoriert werden. Gemeinsam gründeten wir im Mai 2017 die Legal Tech Initiative Austria (LTIA), um das Bewusstsein für das Zukunftsbild der Branche an die breite Masse heranzutragen sowie die technischen Entwicklungen und damit den Start-Up Markt zu fördern. Wir sind davon überzeugt, dass die kommenden Herausforderungen der Rechtbranche sich als Chance umwandeln und nutzen lassen, sofern man ausreichend vorbereitet ist und sich ernsthaft mit diesen Entwicklungen auseinandersetzt, ganz nach unserem Motto „the difference between disruption and opportunity lies within preparation“. Um diese Auseinandersetzung zu ermöglichen, haben wir mit LTIA eine Plattform zur Wissensförderung sowie Austausch und Verknüpfung von Recht und IT geschaffen. Dieser Austausch soll einerseits durch diverse Veranstaltungen (Meet-Ups, Workshops, Think Tanks), andererseits durch Publikationen sowie regelmäßige News Updates gesichert werden.

Positives Echo bei den Universitäten

Mit Legal Tech beschäftigen sich Anwälte und Richter, Unternehmensjuristen, Ministerien und Universitäten. Aus welcher Ecke bekommt Ihr den meisten Rückenwind?

Franziska Lehner: Unser Konzept wurde von Anfang an in unserem Umfeld, somit unter Studierenden und KollegInnen in Kanzleien sehr positiv aufgenommen. Seit unserer Gründung besuchen wir selbst eine Bandbreite an Veranstaltungen aus dem rechtlichen und technischen Bereich, insbesondere in der österreichischen Start-Up Szene fanden wir hier aus dem Kreise der Millennials branchenübergreifen Zuspruch. Knapp ein Monat nach unserer Gründung im Mai, durften wir uns zudem über Unterstützungszusagen von Universitäten freuen. Das Gründerzentrum der WU sowie das neue Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht der Universität Wien fördern uns im besonderen Ausmaß. Unsere letzte Veranstaltung, eine Podiumsdiskussion zum Thema Legal Tech Start-Ups am 11. Dezember, wurde erst durch die Förderung unserer Initiative durch den Dekan der juridischen Fakultät Professor Paul Oberhammer sowie durch den Leiter des neuen Instituts, Professor Nikolaus Forgó, ermöglicht. Aus der Start-Up Szene haben wir mit dem etablierten Legal Tech Start-Up LeReTo auch gleich unseren ersten Kooperationspartner gewonnen. Seit wenigen Tagen dürfen wir Haslinger Nagele und Partner Rechtsanwälte GmbH als unseren ersten Legal Partner nennen. Es ist deutlich zu spüren, dass sich zahlreiche Anwaltskanzleien verstärkt seit diesem Jahr mit den Auswirkungen der Digitalisierung auseinandersetzen und sich hier für zusätzliche Unterstützung engagieren und erfreulicherweise den Kontakt zu uns aufsuchen.

Legal Tech Startups sind keine Mangelware

Beim Stichwort Legal Tech denken in Deutschland viele zuerst an Volkswagen und Fluggastrechte, an Vertragsgeneratoren und Vertragsanalysetools. Welche der österreichischen Startups bleiben in Erinnerung?

Franziska Lehner: Auf der Verbraucherseite ist neben der Durchsetzung von Fluggast- oder Mieterrechten, etwa FairPlane oder Mietenchecker.at, auf die Rechtsanwaltsplattform meinanwalt.at als verbraucherzentrierter Vergleich anwaltlicher Dienstleistungen hinzuweisen. Zudem gibt es in Österreich eine lange Tradition der öffentlich zugänglichen Rechtsdatenbank der Justiz. Hier hat sich LeReTo, ein smartes Legal Research Tool für Juristen, erfolgreich durchgesetzt und in den vergangenen Monaten den Sprung nach Deutschland gemeistert. In Kombination mit einem breiten online Datenbankangebot der österreichischen Verlage erspart einem diese Technologie zahlreiche Arbeitsstunden und mühsame Quellenrecherche. Als personalisierbare Rechtsdatenbank ist das Rechtsinformationssystem OpenLaws aus Salzburg außerdem zu nennen. Kürzlich kam mit SimpLEX Doks ein weiteres Start-Up auf den Markt, das individualisierbare Firmenbuchanträge samt spezialisierter Verträge und Dokumente anbietet. Wir freuen uns über all diese und viele weitere Angebote, doch es gibt noch jede Menge Aufholbedarf, wenn man nach Deutschland oder in den anglo-amerikanischen Raum blickt, insbesondere in Sachen AI und Big Data Analyse.

Digitale Justiz: Österreich ist Vorreiter

Die deutsche Anwaltschaft müht sich gerade mit der Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs ab. Bei Gericht läuft nach wie vor alles auf Papier. Wie weit ist die Digitalisierung der Justiz in Österreich schon gediehen?

Franziska Lehner: Europaweit gilt die österreichische Justiz bezüglich der Digitalisierung als Vorreiter und ist in zahlreichen EU-Arbeitsgruppen zu E-Justice federführend beteiligt. Bereits seit 1990 sind die österreichischen Zivil- und Strafgerichte mit Web-ERV, einem elektronischen Rechtsverkehrssystem ausgestattet, das als papierloses Mittel zur Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht dient. So wurden im Jahr 2015 bereits über 95% der Klagen und rund 90% der Exekutionsanträge elektronisch eingebracht. Derzeit wird eine Ausweitung auf die Gerichte des öffentlichen Rechts anvisiert. Künftig wird diese Anwendung auf die Verwaltungsgerichte und Behörden ausgedehnt, wo derzeit noch Brief, Fax und eingeschränkt E-Mail in Anwendung ist. Auch in Zukunft wird Österreich diese Vorreiterrolle durch Projekte wie „Justiz 3.0“ wohl gesichert bleiben. Bis 2020 soll dieses Projekt realisiert werden, worunter etwa ein vollelektronisches Dokumentenmanagement- und Workflowsystem sowie online Akteneinsicht geschaffen werden sollen und die Einführung eines e-Court vorgesehen ist. Durch diese und weitere effizienzsteigernde Maßnahmen wird es zu kürzeren Verfahrensdauern kommen, die voraussichtlich mit einer Steigerung der Qualität der Entscheidungen einhergehen wird. Derzeit ist das Arbeiten mit Papierakten bei Gericht nach wie vor üblich und das Anlegen elektronischer Akten bisher selten. Dies liegt unter anderem an der mangelnden technischen Ausstattung der Justiz, die jedoch durch „Justiz 3.0“ Schritt für Schritt aufgewertet werden soll.

Legal Tech Initiative Austria baut 2018 eine Roadmap

Mit der Gründung der Legal Tech Initiative Austria und einigen Diskussionsveranstaltungen liegt schon ein kleiner Veranstaltungsmarathon hinter Euch. Wie geht es in 2018 weiter?

Franziska Lehner: Wir starten das neue Jahr direkt mit unserem ersten Workshop am 29. Januar – eine vertiefte Einführung in das Thema Legal Tech für Studenten. Dieser Workshop findet im Rahmen einer Kooperation mit dem Legal Literacy Project Wien (LLP) statt, ein Verein, der sich für die Vermittlung von Rechtswissen in höheren Schulstufen einsetzt. In Folge werden wir das Format weiterentwickeln und mit LLP als Kooperationspartner einen eigenen Workshop an Schulen anbieten, um Schüler im Alter von 15-18 Jahren bereits vor Studienbeginn mit den Auswirkungen der Digitalisierung vertraut zu machen. Hierdurch wollen wir den Schülern ein realistisches Bild vom Anwaltsberuf der Zukunft vermitteln und diese ermutigen sich mit der Schnittstelle zwischen IT und Recht auseinander zu setzen, an der bereits jetzt neue Berufsbilder entstehen. Außerdem steht im Frühling die Premiere unseres Think Tanks an. In einem organisierten Rahmen können hier Juristen und Programmierer Seite an Seite die alltäglichen Arbeitsprozesse einer Anwaltskanzlei analysieren und deren Potential zur Automatisierung erörtern. Hierdurch wird Juristen das disruptive Potential von Legal Tech vor Augen geführt und somit ein Ansatzpunkt zur Entwicklung weiterer technischer Lösungen bzw. Implementierung bestehender Angebote geboten. Abseits der Veranstaltungen steht ab 2018 das Projekt „Legal Tech Roadmap Austria“ an. Ähnlich den bestehenden „Länderkarten“ aus Deutschland und Frankreich, soll hier die österreichische Start-Up Landschaft im Legal Tech Bereich graphisch dargestellt werden. Mit der Veröffentlichung dieser Roadmap wollen wir das Bewusstsein der breiten Masse für die Entwicklungen auf dem Markt erhöhen, die Innovationen selbst unterstützen und einen weiteren Anreiz für das Wachstum der Branche setzen.

Herzlichen Dank für das spannende Gespräch!

Mag. Franziska Lehner ist Gründerin und Präsidentin der Legal Tech Initiative eV, ein gemeinnütziger Verein zur Aufklärung über und Förderung der technologischen Entwicklungen in der Rechtsbranche.

Das CodeX Stanford gilt vielen als der Nabel der Legal-Tech-Welt. Was verbirgt sich hinter diesem Namen und warum pilgern Legal-Tech-Anhänger aus aller Welt dorthin?

CodeX Stanford: Eine Forschungseinrichtung der Stanford University

Hinter dem Begriff CodeX Stanford versteckt sich das Stanford Center for Legal Informatics, eine interdisziplinäre Forschungseinrichtung der Stanford University. Als eine der ersten Universitäten weltweit hat die Stanford University Recht und Technologie systematisch miteinander verwoben. Aufgrund der Lage mitten im Silicon Valley ist der Kontakt der Forschung zur unternehmerischen Praxis traditionell sehr eng. In unmittelbarer Nähe der Stanford University befinden sich die Unternehmenszentralen von Facebook, Google, Apple, Amazon, Tesla und anderer global führender Industrieunternehmen. Seit vielen Jahren inspiriert die technikaffine Forschung aus Stanford der innovative Unternehmensgründungen in aller Welt. Insofern verwundert es wenig, wenn Einrichtungen wie das CodeX Stanford auch die aktuelle Debatte um neue Technologien zur Rechtsdurchsetzung prägen.

Projekte und Events am CodeX Stanford

Unter der Leitung von Roland Vogl hat sich das CodeX schnell zu einer Einrichtung entwickelt, die einen aktiven Praxistransfer im Bereich Legal Tech leistet. Dazu geht das CodeX mit seiner Forschung regelmäßig an die Öffentlichkeit. Eine Reihe von Projekten und Veranstaltungen schafft Möglichkeiten zur Diskussion neuer Ideen mit Unternehmern und technologieoffenen Anwälten. Das größte Forum stellt dabei die jährliche CodeX Future Law Conference dar, die 2018 am 5. April stattfindet. Aber auch eine Reihe kleinerer Vorträge und Gesprächsrunden bietet die Gelegenheit zum Austausch der rechtsinformatischen Forschung mit der unternehmerischen Praxis.

CodeX Stanford in den sozialen Medien

Das CodeX hält eine Reihe von unterschiedlichen Webressourcen bereit, über die sich Interessenten aus aller Welt auf dem Laufenden halten können. So informiert ein Twitter-Kanal mehrmals in der Woche über Neuigkeiten aus der Legal-Tech-Szene. Zudem werden die wichtigsten Informationen auch auf LinkedIn gepostet. Eine wachsende Aufmerksamkeit erfährt auch die Legal Tech List des CodeX, eine strukturierte Liste von über 700 Legal-Tech-Unternehmen aus der ganzen Welt. Wer sich mit einer Legal-Tech-Idee selbständig macht, sollte in diesem Who is Who gelistet sein.

Die vom 2. bis 4. Oktober stattfindende Swiss Legal Tech 2017 hat sich als Ziel gesetzt, die Schweiz zum digitalen Knotenpunkt im Bereich Legal Tech avancieren zu lassen. Was jetzt schon feststeht ist, dass die Veranstaltung eine Schnittstelle zwischen Entwicklung, Design und Juristerei bietet.

Swiss Legal Tech 2017: ein praktischer Ansatz

Auch wenn es immer mehr Veranstaltungen im Bereich Legal Tech gibt, beschränken sich Veranstalter meist auf Vortragsreihen. Zwar bietet die Swiss Legal Tech 2017 am 4. Oktober auch eine Konferenz mit Kurzvorträgen von bekannten in- und ausländischen Referenten. Im Gegensatz dazu bilden die ersten zwei Tage der Veranstaltung aber eher ein Novum.

Hackathon

Denn Kernstück der Swiss Legal Tech 2017 bildet der zweitägige Hackathon am 02. und 03. Oktober. Dieser verfolgt eine ganz praktische Herangehensweise: Juristen, Softwareentwickler, Designer und Digital Innovators werden an einen gemeinsamen Tisch gebracht, identifizieren Probleme der juristischen Praxis und versuchen diese gemeinsam zu lösen. In einzelnen Teams werden dann funktionierende Prototypen erstellt. Kuratiert wird der Hackathon von Juristen mit technischem Know-how. Ausgelegt ist er, wie der Name vermuten lässt, als Wettbewerb. Den innovativsten und kreativsten Teams winkt neben attraktiven Geld- und Sachpreisen die Möglichkeit, ihre Prototypen bei der Konferenz vorzustellen.

Konferenz

Die eingangs getätigte Hervorhebung des Hackathons soll die Swiss Legal Tech Konferenz am 4. Oktober keineswegs in ein schlechtes Licht stellen. Denn neben einem breiten Portfolio an Themen – sowohl den Bereichen Blockchain und künstliche Intelligenz als auch Legal Tech für Kanzleien, Rechtsabteilungen und staatliche Einrichtungen werden Vorträge gewidmet – wissen auch die bekannten Referenten zu überzeugen. Auch Dr. Martin Fries wird einen Vortrag zum Thema „Rechtstatsächliche und rechtsökonomische Analyse von Smart Contracts“ halten, worauf wir uns natürlich besonders freuen.

Weitere Informationen und Tickets

Save the Date! Weitere Informationen findet ihr hier oder auf der Seite der Swiss Legal Tech 2017, Tickets sind dort schon jetzt verfügbar. Zudem findet ihr weitere Veranstaltungen im Bereich Legal Tech und Legal Entrepreneurship in unserer Sektion Veranstaltungen.

Nachdem die Passauer Anwaltskanzlei RATIS im April 2017 ihren Legal Chatbot vorgestellt hat, kommt eine lebhafte Diskussion in Gang. Was ist eigentlich ein Legal Chatbot? Ist so etwas überhaupt zulässig? Was spricht dafür und was dagegen?

Was ist ein Chatbot?

Ein Chatbot ist ein Online-Interaktionstool, auf dessen Oberfläche Anwender mit einem Computer chatten können. Je feinfühliger der Computer programmiert ist, desto menschenähnlicher kann er im Chat interagieren. Während vor einigen Jahren die Möglichkeit eines Chat mit Gott für Aufsehen sorgte, werden Chatbots heute vielfach von Dienstleistern als niederschwelliges Beratungsangebot formuliert und als Akquisekanal genutzt. Das ist weniger kompliziert, als man zunächst denkt. Denn hinter Chatbots steht keine künstliche Intelligenz, sondern Frage-Antwort-Relationen zu einem mehr oder minder abgesteckten Themenbereich. Je mehr es der Computer ist, der Fragen stellt, und je eingrenzbarer die zu erwartenden Antworten, desto weniger komplex gestaltet sich die Programmierung. Im einfachsten Fall ist ein Chatbot schlicht die galante Sprachfassung eines strukturierten Such- oder Buchungsprogramms, wie sie aus der Online-Reisebuchung oder von der McDonalds Bestellsäule seit langem bekannt sind.

Was ist ein Legal Chatbot?

Handelt es sich bei dem Chatbot um einen Legal Chatbot, so bewegt sich der Chatbot im Bereich von Rechtsdienstleistungen. Man könnte auch sagen: Da hat ein Anwalt in einem bestimmten Rechtsgebiet festgestellt, dass er in der Erstberatung immer wieder dieselben Fragen stellt und immer wieder dieselben Antworten bekommt. Dieses Wissen hat er in ein Chatprogramm übersetzt und lässt nunmehr den Computer die Fragen stellen. Sammelt der Bot nicht nur Fragen ein, sondern formuliert er auch (vorläufige) Antworten, so kommt der Chatbot in die Nähe einer Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG. Wer unter welchen Umständen Rechtsberatung erteilen darf, ist allerdings eng reguliert. Deswegen verwundert es nicht, dass die Ankündigung der ersten Legal Chatbots in Deutschland für einige Aufregung sorgt.

Pro und Contra Legal Chatbots

Die Diskussion um Legal Chatbots kommt zur rechten Zeit: Pünktlich zum Anwaltstag 2017 hat eine Passauer Kanzlei ihren Anwalts-Chatbot vorgestellt. Das zugehörige youtube-Video demonstriert, wie das funktioniert. Nachdem auch das Fachmagazin Legal Tribune Online darüber berichtet hat, lassen skeptische Stimmen nicht auf sich warten. So kritisiert etwa eine Frankfurter Rechtsanwältin, dass der Chatbot den Facebook Messenger als Kommunikationskanal nutze. Dies begegne erheblichen Datenschutzbedenken, denn der Umgang von Facebook mit sensiblen Mandantendaten sei nicht zu kontrollieren. Wer als Rechtsuchender die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehme, müsse sich auf echte Vertraulichkeit verlassen können.

Sitzt künftig ein Roboter in der Kanzlei?

Wird das Rechtsdienstleistungsrecht den Legal Chatbots also über kurz oder lang den Garaus machen? Wohl kaum. Viel wahrscheinlicher ist es, dass sich noch im Laufe des Jahres Nachahmer im Markt einfinden, die womöglich auch einen besseren Datenschutz bieten. Die unter Juristen umstrittene Frage, ob die Tätigkeit von Online-Rechtsgeneratoren eine Rechtsdienstleistung darstellt, wird damit weiter steigende Aufmerksamkeit erfahren. Gleichzeitig müssen sich Mandanten keine Sorgen machen, dass zukünftig ein Roboter an Anwalts Schreibtisch Platz nimmt. Denn so lange künstliche juristische Intelligenz noch weit entfernt ist, werden Roboter einen Fall immer nur vorläufig erfassen und prüfen können. Sie werden Anwälten die Arbeit erleichtern, sie aber nicht ersetzen.

Der Anwaltstag 2017 vom 24. bis zum 26. Mai 2017 steht unter dem Motto „Innovation und Legal Tech“. Dieses Thema haben die Verantwortlichen des Deutschen Anwaltvereins zum Ende des Anwaltstags 2016 in Berlin bekannt gegeben.

Anwaltstag 2017: Interessante Vorträge und spannende Diskussionen

Der Anwaltstag 2017 gastiert in Essen, der europäischen Kulturhauptstadt des Jahres 2010. Traditionell setzt sich das Programm des Anwaltstags aus einer Vielzahl von Vorträgen, Podiumsdiskussionen und Kleingruppenworkshops zusammen, die die Teilnehmer frei miteinander kombinieren können. Dabei gibt der Deutsche Anwaltverein als Veranstalter jeweils ein Generalthema vor, das den Impuls für die inhaltliche Richtung der jeweiligen Einzelveranstaltungen gibt. Nachdem sich die vergangenen Konferenzen mit dem Wandel der Streitkultur (2015) und der Rolle des Strafrechts als ultima ratio (2016) beschäftigt haben, setzt der Anwaltstag 2017 nunmehr auf einen klaren Blick in die Zukunft: Das Motto „Innovation und Legal Tech“ verspricht eine Auseinandersetzung mit der Rechtsberatung von morgen, wie sie der Anwaltverein bereits mit seinem Forschungsprojekt zum Rechtsdienstleistungsmarkt 2030 exemplarisch in den Blick genommen hat. Was aber ist unter dem Schlagwort „Innovation und Legal Tech“ inhaltlich konkret zu verstehen?

Innovation und Legal Tech: Informationstechnologie revolutioniert die anwaltliche Arbeit

Der englische Begriff legal tech bezeichnet neue Möglichkeiten der Informationstechnologie im Bereich der juristischen Berufe. Legal Tech gibt es in ganz verschiedenen Gestalten: Da geht es nicht nur um Unterstützung bei der Rechtsrecherche oder ein verbessertes Kanzleimanagement, sondern auch um Vertragsgeneratoren und intelligente Verträge, um die juristische Nutzung von Big Data und um Möglichkeiten automatischer Subsumtion. Künstliche juristische Intelligenz spielt ebenso eine Rolle wie Fragen des Datenschutzes und Möglichkeiten der Vernetzung und dezentralen Speicherung von Informationen von öffentlichem Interesse. Manche der Themen beim Anwaltstag 2017 erscheinen heute noch als ferne Zukunftsvision, generell lässt sich aber sagen, dass an der Speerspitze von Forschung und Entwicklung heute bereits viele Dinge technisch realisierbar sind und realisiert werden, die in der Breite der juristischen Praxis noch nicht wahrgenommen werden. Der Anwaltstag 2017 erscheint insofern als eine gute Möglichkeit für interessierte Anwälte, sich aus erster Hand über das Potenzial von Innovation und Legal Tech zu informieren.

Anmeldung zum Anwaltstag 2017

Eine Möglichkeit zur Anmeldung für den Anwaltstag 2017 findet sich voraussichtlich ab dem Spätherbst 2016 auf den Webseiten des Deutschen Anwaltvereins. Anmelden können sich nicht nur Rechtsanwälte, sondern jegliche Interessenten aus allen juristischen oder rechtsnahen Berufen, insbesondere juristische Gründer, Kanzleiangestellte, Mitarbeiter aus Rechtsabteilungen, Unternehmer, Wissenschaftler und Richter. Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins erhalten einen Rabatt auf den Teilnehmerbeitrag. Das ausführliche Programm für den Anwaltstag 2017 mit Detailinformationen zu allen Veranstaltungsblöcken wird ebenfalls ab Ende 2016 im Internet verfügbar sein.

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