Die österreichische Future-Law Legal Tech Konferenz findet am 16. November 2021 in Wien statt. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite der Veranstaltung.
Beiträge
Eine kleine, aber feine Online-Konferenz der Studierenden-Initiative recode.law widmet sich am Mittwoch, 21. Oktober 2020, dem Thema „Legal Tech im Studium“. Als Referenten mit von der Partie sind Lina Krawietz, Michael Beurskens und Ulrich Noack. Weitere Informationen und eine Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden sich auf der Webseite der Veranstaltung.
Das Hannoveraner Institut für Prozess- und Anwaltschaft organisiert in regelmäßigen Abständen Konferenzen zum Thema „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“. Die nächste dieser Tagungen findet am 13. November 2020 statt und beschäftigt sich mit dem Thema „Zugang zum Recht zwischen Rechtsstaatlichkeit und Kommerzialisierung – die Rolle von Anwaltschaft und Legal Tech“. Nähere Informationen finden sich in Kürze auf der Tagungswebseite.
Vermutlich sitzen in diesem Moment in Deutschland 100 Doktorandinnen und Doktoranden an einer Legal-Tech-Doktorarbeit. Eine ist schon fertig: Im Interview verrät uns Christina-Maria Leeb, was sie bei ihrer Arbeit herausgefunden hat.
Was sind die wichtigsten Erkenntnisse Deiner Arbeit in drei Sätzen?
Ein Rechtsanwalt kann seiner Aufgabe und Funktion als Organ der Rechtspflege in der Informationstechnologiegesellschaft nur (noch) ausreichend nachkommen, wenn er sich auch an die Veränderungen der Lebenswirklichkeit sowie in den Bereichen Rechtsdurchsetzung und Verwaltung mit Blick auf die Digitalisierung umfassend anpasst. Schon das geltende (Berufs-)Recht ermöglicht an vielen Stellen eine innovationsfreundliche und zukunftsoffene Interpretation, etwa mit Blick auf technologieunterstützte Arbeitsweisen. Und rechtstheoretisch ist Legal Tech insgesamt angesichts des verbesserten und breiteren Zugangs zum Recht als Chance für den Rechtsstaat zu begreifen.
Kann man Deine Arbeit schon als Studentin mit Gewinn lesen oder ist das eher nur etwas für Kanzleien und Ministerien?
Ich vermute zwar stark, dass während des Studiums – zumindest außerhalb der Abfassung einer Seminararbeit im Schwerpunktstudium – eher wenige Studierende auf diesen Gedanken kommen werden, aber falls doch, nur zu. 🙂 Ich beschäftige mich darin auch mit der juristischen Ausbildung, vielleicht ist dieser Aspekt ja für die genannte Zielgruppe besonders spannend.
Du schlägst in Deiner Arbeit eine Reihe von konkreten Maßnahmen vor…
…z.B. eine IT-Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte und die Vermittlung von E-Justice-Kompetenz im Jurastudium. Wie optimistisch bist Du, dass sich diese Empfehlungen in den nächsten fünf Jahren realisieren lassen?
Bei der IT-Fortbildungspflicht gab es 2017 schon eine – letztlich gescheiterte – Reformdiskussion, daher befürchte ich, dass das Thema wohl nicht mehr so schnell auf den Tisch des Gesetzgebers gelangt. Besser stehen die Chancen meiner Meinung nach bei der E-Justice-Kompetenz. Hier ist kürzlich Baden-Württemberg als erstes Bundesland aktiv geworden. Seit Ende April 2019 berücksichtigt der in der dortigen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung enthaltene Katalog an notwendigen Schlüsselqualifikationen für Studierende die „zunehmende Bedeutung der Digitalisierung“ bzw. „digital[e] Kompetenzen“. Selbiges gilt für die Referendarausbildung. Ende November 2019 folgte hier der erste Workshop zu den Themen Künstliche Intelligenz und Recht, Legal Tech in der Praxis, Berufsrecht und Legal Tech sowie Legal Design Thinking. Erfreulicherweise tut sich hier also etwas und ich hoffe, dass bald auch andere (oder natürlich idealerweise alle) Bundesländer dem Vorbild Baden-Württembergs folgen.
Auf einer der ersten Seiten Deiner Arbeit zitierst Du Friedrich Schiller: “Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit.”
Wie groß ist Deine Sorge, dass die Digitalisierung des Rechtswesens neben der von Dir genannten Chance für den Rechtsstaat auch viele Verlierer mit sich bringen könnte, z.B. weil in einem verschärften Rechtsdienstleistungswettbewerb juristische Brillanz gegen unternehmerisches Gespür wenig auszurichten hat?
Dass ein gewisser Teil (nicht nur) anwaltlicher bzw. juristischer Tätigkeit in Zukunft durch Automatisierung und Standardisierung wegfallen wird (und sogar schon weggefallen ist), ist Fakt. In diesem Teil geht es jedoch ohnehin nicht darum, „juristische Brillanz“ an den Tag zu legen, sondern einfache, wiederkehrende Sachverhalte einer eindeutigen rechtlichen Bewertung zuzuführen. Vielmehr wird es im Wettbewerb vor allem erst einmal darum gehen, seine Arbeitsabläufe und Prozesse mithilfe von Technologie intelligent zu organisieren und zu strukturieren.
Welchen Tipp würdest Du…
…einer Rechtsanwältin geben, die aktuell sehr erfolgreich das klassische Modell “Einzelanwältin mit goldenem Kanzleischild” fährt, sich aber sicherheitshalber für eine digitalisierte Zukunft wappnen möchte?
Generell ist aus meiner Sicht das zu Recht vielgepriesene „Mindset“ entscheidend, also die Offenheit gegenüber neuen Themen bzw. Technologien. Mögliche konkrete Fragen, die sie sich stellen könnte, sind: Wie (gut) bin ich im Internet auffindbar? Entspricht meine Anwaltssoftware meinen Bedürfnissen? Wie kann ich meine internen Abläufe effizienter machen? Mit welchen digitalen Tools könnte ich meinen Mandantinnen und Mandanten eventuell zukünftig einen Mehrwert bieten?
Der Abschluss einer Doktorarbeit schafft meist Raum für Neues. Was steht bei Dir an und welches konkrete Thema treibt Dich gerade um?
Der nächste berufliche Schritt wird sein, dass ich zum 1. April 2020 mein Referendariat beginne. Aus persönlichem Interesse heraus beschäftige ich mich derzeit viel mit Künstlicher Intelligenz. Kürzlich habe ich den sehr interessanten und lehrreichen Zertifikatskurs „Elements of AI“ der University of Helsinki absolviert, der ursprünglich nur für finnische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger konzipiert wurde, um die Bevölkerung fit für die Zukunft zu machen und nun für alle Interessierten unter https://www.elementsofai.com/ frei zugänglich ist.
Liebe Christina, herzlichen Dank für Deine interessanten und ermutigenden Antworten!
Die Arbeit von Christina-Maria Leeb ist 2019 unter dem Titel „Digitalisierung, Legal Technology und Innovation“ im Verlag Duncker & Humblot im Printformat und als E-Book erschienen.
Zum guten Schluss: Christina Leeb ist ein Must-Follow in den sozialen Medien:
Alle Welt spricht von der Durchsetzung von Verbraucherrechten. Aber was ist mit Unternehmerrechten? Wer gründet ein Legal Tech für Unternehmer?
Legal Tech bisher nur auf Verbraucherseite
Den ersten Impuls in diese Richtung setzte im Sommer 2019 der Münchener Rechtsanwalt Tom Brägelmann mit einem inzwischen nicht mehr verfügbaren Beitrag auf dem Kurznachrichtendienst Twitter. Er bemerkte mit Blick auf die aktuelle Diskussion um den Berliner Mietendeckel, dass Legal-Tech-Dienstleister wie selbstverständlich stets nur auf Seiten der Verbraucher agieren. Demgegenüber sei es durchaus denkbar, auch Unternehmerrechte bis zum Anschlag durchzusetzen. Im Bereich reiner Geldforderungen gibt es zwar seit langer Zeit die klassischen Inkassodienstleister, die sich um die Durchsetzung üblicherweise zwei- bis dreistelliger Summen kümmern. Bleibt dabei aber trotz allem eine Marktlücke für Legal-Tech-Einsteiger?
Wie hilfsbedürftig sind Unternehmer?
Im Grundsatz kann man zunächst zwei Typen von Unternehmern unterscheiden. Da sind zum einen die Großunternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen, die in der Regel wissen, was sie tun und welche rechtlichen Risiken sie eingehen. Sie werden regelmäßig von Großkanzleien beraten, wo Legal-Tech-Anwendungen vorrangig kanzleiintern zum Einsatz kommen. Zum anderen gibt es aber auch mittlere und kleine Unternehmen mit wenig Rechtskenntnis, Konflikterfahrung und Risikobereitschaft. Das Paradebeispiel sind Existenzgründer, die im Rechtsverkehr teilweise so unbedarft auftreten, dass der Gesetzgeber sie Verbrauchern gleichstellt, wenn sie mit „normalen“ Unternehmern bestimmte Geschäfte machen, vgl. § 513 BGB und § 655e Abs. 2 BGB. Solche „schwachen“ Unternehmer finden sich durchaus auch in Bereichen, in denen heute bereits Legal Techs auf Verbraucherseite tätig sind. So unterfallen zwar viele Vermieter dem Unternehmerbegriff des § 14 Abs. 1 BGB, gehen die Vertragsgestaltung und Rechtewahrnehmung aber recht hemdsärmelig an. Gegen eine per Legal Tech erstarkte Verbraucherin auf der Gegenseite haben sie regelmäßig wenig Chancen. Ein Legal-Tech-Dienstleister für Gelegenheitsunternehmer ist gleichwohl bis heute nicht bekannt.
Flightright für Airlines…
Der erste Legal-Tech-Dienstleister für Unternehmer, der unlängst durch einen lesenswerten Beitrag im Legal Tribune Online bekannt wurde, wendet sich kurioserweise an Großunternehmen und damit an Kunden, bei denen man a priori nicht unbedingt eine große Nachfrage vermuten würde. Das Startup justclaims bietet Airlines an, Verbraucheransprüche wegen Flugverspätung für sie zu managen. Es geht also nicht um die Durchsetzung von Unternehmeransprüchen, sondern um die Abwehr von Verbraucheransprüchen. Justclaims möchte einerseits den Flightrights dieser Welt in Streitigkeiten die Stirn bieten. Andererseits versucht das Unternehmen, durch frühzeitige Prüfung geltend gemachter Verbraucheransprüche zu verhindern, dass Fluggäste überhaupt ihrerseits einen Legal-Tech-Dienstleister einschalten. Fluggesellschaften, die diese Strategie fahren, würden dann geltend gemachte Ansprüche womöglich nicht mehr einfach auszusitzen versuchen. Stattdessen könnten sie die Forderungen zumindest in denjenigen Fällen freiwillig bedienen, in denen sie die Einschaltung von Flightright & Co. antizipieren und ihre eigenen Prozessrisiken sehr hoch einschätzen.
Automatische Rechtsdurchsetzung?
Sollte das am Ende dazu führen, dass Verbraucher ihr Geld bekommen, ohne einen Finger rühren zu müssen? Daran darf man vielleicht doch zweifeln, solange die Airlines nicht die – technisch ohne Weiteres mögliche – automatische Auszahlung von Entschädigungen implementieren. Das Beispiel zeigt aber auch: Überraschungen gibt es immer wieder. Alle Akteure haben gewisse Rechte, und überall dort, wo Rechte in großer Zahl brach liegen, darf man mit Startups rechnen, die sich fast ganz uneigennützig darum kümmern…
Am Freitag, 8. November 2019, veranstaltet die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover die zweite Tagung „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ zum diesjährigen Thema „Neue Probleme bei alten Verboten: Die Interessenkollision in einer sich wandelnden Rechtsberatungswelt“. Nähere Informationen finden sich auf den Seiten des Legal Tribune Online.
Das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln veranstaltet am 22. November 2019 ein Symposium zum Thema „Legal-Tech-Dienstleistungen – Chancen und Risiken für den Anwaltsberuf“. Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden sich in Kürze auf der Webseite des Instituts.
Die heißeste Legal-Tech-Rechtsfrage im Sommer 2019 lautet: Was ist Inkasso? Ursprünglich stand der Begriff für die Beitreibung der Beträge aus offenen Rechnungen. Heute nutzen auch Legal-Tech-Dienstleister die Inkassoerlaubnis nach §§ 2, 10 ff. RDG, um Verbraucheransprüche massenweise durchzusetzen. Und bekommen dabei im Zuge des VW-Abgasskandals neuerdings erheblichen Gegenwind. Am 16. Oktober 2019 verhandelt der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 285/18) über die Sache. Worum geht’s und wohin geht die Reise?
Legal Tech und RDG: Wer spielt das Spiel?
Der Gesetzgeber hat Inkassodienstleistungen in § 2 Abs. 2 S. 1 des Mitte 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) geregelt. Er privilegiert Inkassounternehmen gegenüber der „normalen“ Rechtsberatung: Sie müssen ein Registrierungsverfahren durchlaufen und dabei ihre Sachkunde nachweisen, unterfallen aber nicht den strengen Qualifikationsvorschriften und Fremdbeteiligungsverboten des § 59e BRAO. Das kam Legal-Tech-Dienstleistern seit jeher gerade recht, weil ihre Gesellschafter in aller Regel nicht ausschließlich Volljuristen sind. Seit vielen Jahren segelten daher Flightright, Myright und Mietright im Wesentlichen unbehelligt unter der privilegierten Inkassoflagge. Zu Recht?
Wie wird der BGH entscheiden?
In der juristischen Fachliteratur wird mit Verve darüber gefochten, wie der BGH entscheiden sollte. Die Vertreter eines konservativen Ansatzes warnen vor einem „Ausverkauf des Rechts“ (Greger, MDR 2018, 897, 901). Derweil begrüßen die Anhänger eines liberalen Ansatzes den „Anfang vom Ende des Anwaltsmonopols“ (Kleine-Cosack, AnwBl Online 2019, 6) als Chance für einen ungehinderten Zugang zum Recht für Verbraucher. Derweil verweist das am konkreten Verfahren beteiligte Berliner Legal-Tech-Startup auf das Bundesverfassungsgericht, das den Vorläufer des § 2 RDG im Lichte der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG sehr liberal ausgelegt hat.
„Inkassounternehmer haben … nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie übernehmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist.“
(BVerfG v. 20. Februar 2002, 1 BvR 423/99, Volltext)
Der VI. Zivilsenat des BGH ist diesem weiten Verständnis unlängst gefolgt und hat sogar die Kündigung einer Lebensversicherung als Teil der Inkassotätigkeit anerkannt (Urteil v. 10. Juli 2018, VI ZR 263/17, Volltext).
Stoff für eine Examensklausur?
Während der VIII. Senat des BGH noch die Akten studiert, bietet die beschriebene Konstellation natürlich idealen Stoff für eine Examensklausur. Denkbar wäre einerseits ein mietrechtlicher Fall mit „Legal-Tech-Anhänger“, bei dem über die Wirksamkeit der Forderungszession an den Rechtsdurchsetzungs-Dienstleister zu diskutieren ist. Möglich wäre aber auch eine grundrechtliche Prüfung am Maßstab des Art. 12 GG. Die große Frage wäre dabei, ob ein enges Halfter für Inkassounternehmen geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das Ziel einer möglichst hochwertigen Rechtsberatung zu erreichen. Dahinter darf man zumindest ein großes Fragezeichen setzen.
Food for further thought
Es gibt bereits umfangreiche Literatur zur aktuellen Diskussion um das richtige Verständnis des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zu Regelungsoptionen für den Gesetzgeber. Siehe dazu den eigenen Abschnitt in unserem Literaturfinder.
Bereits zum dritten Mal findet am 4. und 5. Dezember 2019 die internationale Fachmesse Legal Revolution statt. Nach einem Abstecher nach Darmstadt ist Tagungsort 2019 wieder das Kap Europa in Frankfurt am Main. Nähere Informationen zur Veranstaltung finden sich auf der Tagungswebseite.
Die dritte Auflage der Future Law Legal-Tech-Konferenz 2019 findet am 6. November 2019 in Wien statt. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite der Veranstaltung.
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