In Sachen Legal Tech fehlt es schwer Anschluss zu finden, sei es während des Studiums oder im Beruf. Zwar hat jeder schon etwas davon gehört und eine Vorstellung davon was das eigentlich ist, doch fehlt häufig ein Startpunkt zur tieferen Auseinandersetzung. Wie also lernt man Legal Tech?

Warum man sich mit Legal Tech auseinandersetzen sollte

Zuvor muss jedoch geklärt werden, warum eine tiefere Auseinandersetzung mit dem Thema Legal Tech lohnenswert ist. Um hierauf eine Antwort zu finden müssen die verschiedenen Akteure im Bereich Legal Tech getrennt voneinander betrachtet werden.

Juristen und angehende Juristen

Die Berufsmöglichkeiten für Juristen sind vielfältig. Seit einiger Zeit suchen Kanzleien explizit nach Legal Tech Spezialisten. Diese werden vor allem zur Innovation interner Prozesse eingesetzt und haben abwechslungsreiche Aufgaben.

Selbstverständlich suchen auch Legal Tech Start-ups ständig nach qualifizierten Juristen mit Legal Tech Verständnis.

Doch selbst wer eine traditionelle Laufbahn als Jurist anstrebt, bleibt wohl kaum von der Digitalisierung verschont. In immer mehr Kanzleien werden Legal Tech Tools eingesetzt. Wer bereits technisches Know-how und Legal Tech Verständnis mitbringt arbeitet also von Anfang an effizienter und wird für Arbeitgeber immer attraktiver.

Entwickler

Auch für Entwickler kann es von Vorteil sein, sich mit dem Thema Legal Tech auseinanderzusetzen. Ein grundlegendes Verständnis der rechtlichen Systematik kann ein erheblicher Wettbewerbsvorteil sein, wenn es um die Entwicklung von Legal Tech Anwendungen geht. Zudem ist Legal Tech im Vergleich zu bspw. FinTech immer noch eine kleine Nische. So ist der Markt noch nicht gesättigt und die Entwicklung von Legal Tech Tools sehr attraktiv für Entwickler.

Unternehmer

Legal Tech kann auch für Nicht-Juristen eine vielversprechende Branche sein. Häufig sind Gründer von Legal Tech Start-ups keine Juristen. Wie auch für Entwickler ist Legal Tech eine vielversprechende Nische, was die Auseinandersetzung mit dem Thema interessant macht.

Kann man Legal Tech überhaupt lernen?

Als unterstützende oder ersetzende Digitalisierung juristischer Arbeitsprozesse verbindet Legal Tech die Themenschwerpunkte IT und Jura. Kaum jemand wird aber nach erfolgreichem Abschluss als Volljurist noch ein Informatik-Studium anhängen wollen oder umgekehrt. Dies ist auch nicht notwendig. Vielmehr gilt es ein Verständnis dafür zu entwickeln, welche juristischen Arbeitsschritte Digitalisierungspotential bergen, wo es Schnittpunkte der rechtlichen Systematik und der informationstechnischen Logik gibt und welche Tools Rechtsanwender und Konsumenten für eine effizientere und einfachere Rechtsfindung benötigen. Gefordert ist also ein umfassendes Verständnis für zumindest eine der beiden Welten gepaart mit einem zumindest grundlegenden Verständnis der anderen Welt.

Also wie lernt man Legal Tech?

Doch wie lernt man nun Legal Tech? Ein Studium namens Legal Tech existiert nicht. Auch ein Legal Tech Lehrbuch sucht man vergebens. Um das zu ändern wurde von Daniella Domokos eine Initiative zur Erstellung eines Open Source Legal Tech Lehrbuchs in die Welt gerufen. Zum Projekt geht es hier.

Doch auch schon jetzt gibt es vielfältige Möglichkeiten Legal Tech zu lernen.

Vorlesungen

An vielen Universitäten gibt es schon Vorlesungen zum Thema Legal Tech. Falls es an Eurer Uni noch keine Veranstaltungen zum Thema Legal Tech gibt, verweise ich auf die Vorlesung Legal Tech von Martin Fries, die auf YouTube verfügbar ist.

Praktika

Auch im Rahmen von Praktika, seien es Pflichtpraktika während des Studiums oder freiwillige, können Kenntnisse zum Thema Legal Tech erlangt werden.

Dies ist einerseits möglich in Form von Praktika direkt bei Legal-Tech-Unternehmen oder als Praktikum bei einer Kanzlei, die sich bereits dem Thema widmet. In vielen Kanzleien existieren schon Arbeitsgruppen zur Weiterentwicklung in diesem Bereich in denen oft vor allem junge Mitarbeiter und auch Praktikanten eingesetzt werden.

Hackathons

Für Personen, die sich bereits ein wenig mit der Thematik auseinandergesetzt haben, bieten sich sogenannte Hackathons an. Das sind Events bei denen innerhalb einer vorgegebenen Zeit Softwareprodukte herzustellen sind. Meist geschieht dies in interdisziplinären Gruppen aus Juristen und Entwicklern. Häufig veranstalten große Kanzleien diese Veranstaltungen und geben ein bestimmtes Thema oder eine Zielsetzung vor.

Meetups

Auch gibt es in vielen großen Städten Meetup Gruppen zum Thema Legal Tech. Diese veranstalten Treffen für Legal Tech Begeisterte mit verschiedenen Schwerpunkten. Die größten dieser Gruppen sind in Frankfurt a.M., Berlin, Hamburg und München ansässig.

Eigeninitiative

Selbst wenn noch ein paar Jahre ins Land ziehen bis zum ersten Legal-Tech-Lehrbuch, bestehen bereits zahlreiche unterschiedliche Möglichkeiten, sich mit Legal Tech auseinanderzusetzen.  Was all diese gemein haben ist, dass sie ein gesundes Maß an Eigeninitiative erfordern. Wer up to date bleiben möchte findet spannende Events zum Thema Legal Tech in unserem Event-Kalender.

Meistens bewegen sich Juristen in den vorgegebenen Pfaden der Rechtsordnung. Im Bereich Legal Tech dürfen Juristen aber als Produkt-Ersteller selbst Regeln vorgeben, denen sich der Entwickler beugen muss. Doch wie gelingt die Kommunikation mit den Entwicklern?

Phasen

Es ist wichtig einen möglichst klaren Ablauf bei der Produktentwicklung zu verfolgen. Am Anfang ist es nicht wichtig kleinste Design-Details zu besprechen und am Ende sollten keine grundsätzlichen Funktionen mehr umgeworfen werden. Je weniger nachträglich geändert werden muss, desto schneller und kostengünstiger verläuft die Entwicklung.

Grob kann die Entwicklung in folgende Phasen aufgeteilt werden:

  1. Idee: Alles beginnt mit der Idee für ein digitales Produkt oder Feature.
  2. Konzeption: Zunächst wird grundsätzlich festgelegt, wie welches Problem gelöst werden soll. Das Design sollte dabei eine untergeordnete Rolle spielen, viel mehr kommt es auf die logische Konzeption an. Es bietet sich bereits hier an, ein erstes Feedback vom Entwickler und Designer einzuholen.
  3. Definition: Nun werden funktionale Details angegangen. Welche Schritte durchläuft der Nutzer? Welche Funktionalitäten sind dafür nötig? Welche Daten sind erforderlich? Wie soll das Produkt aussehen und sich anfühlen? Hierbei wird interdisziplinär gearbeitet und sowohl der Jurist als auch der Designer sowie der Entwickler bringen ihre Ideen ein und arbeiten an einem konzeptionellen Gesamtwerk.
  4. Design: Auf Basis erster Entwürfe wird vom Designer die Benutzeroberfläche erarbeitet.
  5. Implementierung: Nun setzt der Entwickler die Vorgaben um und verbindet den inhaltlichen Input, die Logik und das Design.
  6. Testing: Zuletzt wird das Produkt getestet.

Konzeption

Die Kommunikation mit dem Entwickler ist also bereits in der Konzeption des Produkts essenziell. Dabei können bereits erste, einfache Mock-ups (also Vorführmodelle) erstellt werden. Es sollten nicht bereits zu viele Details herausgearbeitet werden, sondern grundlegende Funktionen im Vordergrund stehen: Wie sieht der Start-Bildschirm aus? Was kann der Nutzer als nächstes machen? Wie sieht das Ergebnis aus?

Verwendet werden können dabei Tools wie bspw. Photoshop oder Figma. Allerdings sind auch erste Skizzen in Powerpoint oder Word möglich.

Je offener und detailärmer die Mock-ups am Anfang sind, desto zugänglicher ist man noch für sinnvolle Änderungen. Denn der Designer und der Entwickler können bereits auf Fehler bzw. auf Nachteile der Skizzen hinweisen. Es ist immens wichtig, dass zunächst die grundlegende Architektur des Produkts festgelegt wird. Dazu zählt die Datenbank-Architektur, die grundlegende Funktionalität und der Design-Entwurf. An diesen drei Säulen sollte wenn möglich später nicht mehr gerüttelt werden.

Vorgaben definieren

Sofern das grundlegende Gerüst des Produkts steht, können die weiteren Vorgaben definiert werden. Es scheint trivial zu sein, was bei dem Klick auf eine bestimmte Schaltfläche passieren soll. Allerdings entwickeln Entwickler meist genau das, was man ihnen vorgibt. Niemand kennt den potentiellen Nutzer jedoch so gut, wie der Rechtsanwender selbst. Wenn nur ein bestimmter Teil der Funktionalität definiert ist, wird der Entwickler den Rest hingegen so entwickeln, wie er es für richtig hält oder Nachfragen stellen.

Das kann teilweise gewünscht und erfolgsversprechend sein. Am sinnvollsten ist es jedoch, alles was aus Nutzer-Perspektive wichtig ist, vorab zu definieren. Dazu gehört, wie das Produkt aussehen soll, wie es sich anfühlen soll und was passieren soll, wenn man auf eine Schaltfläche klickt, etwas eingibt oder sonstige Handlungen vornimmt. Wie das technisch umgesetzt werden soll, sollte – sofern beim Jurist selbst keine hinreichende Kompetenz in diesem Bereich besteht – dem Entwickler offen gelassen werden.

In der Praxis zeigt sich, dass es für Entwickler hilfreich ist, zu wissen, warum etwas so programmiert werden soll, wie es vorgegeben wurde. Dadurch ergeben sich nämlich weitere Zusammenhänge, die für die Entwicklung nicht definierter Einzelheiten bedeutend sein könnten. Je klarer ist was das Produkt genau können soll und warum das für den Nutzer wichtig ist, desto leichter können Entscheidungen bei der Entwicklung getroffen werden.

Planung

Teilweise bergen augenscheinlich einfache Features einen immensen Entwicklungsaufwand, während kompliziert scheinende Features schnell entwickelt werden können. Niemand kann besser einschätzen, wie lange die Entwicklung eines Features dauert, als der Entwickler selbst. Daher sollte den Angaben des Entwicklers vertraut werden und nicht unnötig Druck durch zu kurze Fristen aufgebaut werden.

Softwareentwicklung verstehen

Wer versteht, wie Programme funktionieren, kann Vorgaben realistisch definieren. Wer also die Kommunikation mit Entwicklern bedeutend erleichtern möchte, sollte sich Grundlagen der Softwareentwicklung aneignen. Dabei ist grundsätzlich erst mal egal welche Programmiersprache man lernt, da die grundlegenden Konzepte oft ähnlich sind. Ein Entwickler wird es einem bereits unendlich hoch anrechnen, wenn man versteht, wie eine Datenbank funktioniert, was eine bedingte Anweisung ist und wie Variablen genutzt werden können.

Die FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag hat der Bundesregierung am 16. Oktober 2018 eine Kleine Anfrage zu den Rechtsgrundlagen von Legal Tech gestellt (BT-Drs. 19/5004, Volltext pdf). Mit 15 Fragen möchten die Anfragesteller herausbekommen, wie die Bundesregierung zur Durchsetzung von Verbraucherrechten mit Hilfe von Legal-Tech-Unternehmen steht. Bemerkenswert ist, dass sich ein großer Teil der kleinen Anfrage Probleme anspricht, die im Gefolge der Legal-Tech-Entscheidungen des LG Berlin aktuell auch den BGH beschäftigen.

Legal Tech zur Durchsetzung von Verbraucherrechten: Was meint die Bundesregierung?

An der Frage, wie man Verbrauchern einen effektiven Zugang zum Recht verschaffen kann, haben sich der europäische wie auch der deutsche Gesetzgeber in den vergangenen Jahren ein Stück weit die Zähne ausgebissen. Die Situation ist weiterhin unbefriedigend: Ohne Anwalt traut sich nur einer von acht Klägern zum Amtsgericht. Auch das europäische Verfahren für geringwertige Forderungen fristet ein Schattendasein. Schlichtungsstellen haben durch das 2016 ergangene Verbraucherstreitbeilegungsgesetz kaum Auftrieb bekommen. Und auch der Erfolg der soeben verabschiedeten Musterfeststellungsklage steht in den Sternen. Eine gewisse Marktdurchdringung gelingt nur den sog. Legal-Tech-Dienstleistern, die Verbraucherforderungen online sammeln und gebündelt durchsetzen. Vor diesem Hintergrund möchte die Kleine Anfrage zunächst die grundsätzliche Haltung der Bundesregierung zur Tätigkeit von Legal-Tech-Dienstleistern in Erfahrung bringen.

Legal Tech hat nicht nur Freunde

Anschließend geht es um konkrete rechtliche Bedenken, mit denen sich Legal-Tech-Unternehmer in letzter Zeit konfrontiert sehen. Gegenwind kommt nicht nur von den Verbraucherzentralen, die beanstanden, dass die Dienstleister den Verbrauchern für ihre Tätigkeit eine Provision in Rechnung stellen. Vielmehr stoßen die Unternehmen auch bei den Rechtsanwaltskammern als den Wächtern des anwaltlichen Berufsrechts auf Widerstand. Namentlich in Berlin gab es in den vergangenen Monaten gleich mehrere Verfahren vor dem Landgericht, in denen es um die Zulässigkeit der üblichen Legal-Tech-Geschäftsmodelle ging. Die Fälle wurden vor verschiedenen Kammern des LG Berlin verhandelt – und die Richtermeinung fiel gespalten aus (siehe Fries, NJW 2018, 2904). Eines der Verfahren ist seit kurzem in der Revision beim BGH anhängig (Az. VIII ZR 275/18). Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte in der zweiten Jahreshälfte 2019 fallen.

Kommt die Bundesregierung dem BGH zuvor?

Die sich so anbahnende BGH-Entscheidung wird nun von der Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion gewissermaßen überholt. Die Anfrage enthält eine ganze Reihe von Punkten, die auch für den BGH eine Rolle spielen. Insbesondere die vor dem LG Berlin streitige Reichweite der Inkassoerlaubnis nimmt die Anfrage ausführlich in den Blick. Sofern die Bundesregierung die Anfrage einigermaßen präzise beantwortet, bekommt der BGH also die Rechtsauffassung der Regierung als eine Art Zwischenmeinung serviert. Ein Verstoß gegen die Gewaltenteilung? Wohl nicht, denn die Meinung der Bundesregierung bindet den BGH natürlich nicht bei der Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Am Ende des Tages sitzt der Gesetzgeber aber natürlich am längeren Hebel: Sein Federstrich kann die Entscheidung des BGH zur Makulatur werden lassen. Die FDP fragt jetzt schon einmal, in welche Richtung die Feder streichen wird…

Update vom 5. November 2018: Die Bundesregierung hat inzwischen auf die Kleine Anfrage zum Thema Legal Tech geantwortet (BT Drs. 19/5438, Volltext als pdf). Die Antwort verweist im Wesentlichen darauf, dass die Regierung über das Thema nachdenkt und Fragen zur Auslegung bereits geltender Gesetze Sache der Gerichte sind.

In Zeiten von Legal Tech und digitaler Disruption liegt es als Jurist nicht fern darüber nachzudenken, wie man weiterhin auf dem Markt bestehen kann. Eine Möglichkeit ist es, seine Geschäftsabläufe durch die zahlreichen technischen Tools zu optimieren, um effizienter arbeiten zu können. Eine andere ist die persönliche technische Weiterentwicklung durch das Lernen einer Programmiersprache.

Warum Programmieren lernen?

Auch wenn die juristische Welt im Vergleich zu anderen Branchen noch weitestgehend von der digitalen Umwälzung verschont blieb, ist ein tiefgreifender Wandel in nicht allzu ferner Zukunft zu erwarten. Die logische Folge ist, dass man als Jurist in Zukunft entweder enger mit Programmierern zusammen arbeiten oder selbst programmieren muss. In beiden Fällen lohnt es sich zumindest grundlegende Programmierkenntnisse zu erlangen.

Zudem sind Programmieren und juristisches Arbeiten artverwandt. In beiden Fällen geht es darum Probleme logisch zu lösen, dabei präzise zu arbeiten und das beste Ergebnis mit möglichst wenigen Sätzen bzw. Zeilen von Code zu erzielen.

Welche Programmiersprache?

Es gibt nahe zu unendlich viele Programmiersprachen, von denen sich manche für den einen und manche für einen anderen Anwendungsbereich eignen. Tatsächlich ist also für die Wahl der Programmiersprache nicht entscheidend aus welcher beruflichen Branche man kommt, sondern eher wohin man möchte. Es kommt also darauf an, welche Problemstellung man durch ein Programm lösen möchte.

Da ein Überblick über alle möglichen Anwendungsbereiche den Rahmen dieses Blog-Beitrags sprengen würde, beschränkt sich dieser auf die Webentwicklung, also das Entwickeln von  Websites und webbasierten Anwendungen.

Websites

Für Anwälte in der Einzelpraxis wird es zunächst wichtig sein, in der Masse nicht unterzugehen. Dafür ist eine gute Internetpräsenz heute wichtiger denn je. Wenn man eine grundlegende, informierende Website bauen möchte, kommt man um HTML (Hypertext Markup Language) und CSS (Cascading Style Sheets) nicht herum. Während HTML für die Struktur einer Website verwendet wird, entscheidet CSS darüber, wie die Website aussieht und sich anfühlt. Insbesondere HTML ist sehr leicht zu lernen und es gibt für beide Sprachen massig gute und anfängerfreundliche Tutorials.

Webapplikationen

Soll eine Webanwendung, also eine Website, auf der Nutzer interaktive Funktionen nutzen können, entwickelt werden, ist zwischen Frontend und Backend zu unterscheiden.

Frontend

Das Frontend einer Webanwendung ist vereinfacht gesagt alles, was der Nutzer der Website tatsächlich sehen kann. Eine Webanwendung im Frontend ist nur möglich, wenn insbesondere keine Datenbank benötigt wird. Sofern bspw. Berechnungen lediglich auf Seite des Nutzers durchgeführt werden, ohne dass dabei auf den Server der Website zurückgegriffen werden muss, handelt es sich um eine Funktionalität im Frontend. In diesem Bereich ist Javascript am verbreitetsten. Durch Javascript kann die mit HTML und CSS gebaute Website dynamisch durch Nutzerinteraktionen verändert werden. Javascript wird auf unzähligen Websites genutzt und bietet sich vor allem für kleinere Webanwendungen an.

Backend

Möchte man komplexere Funktionen auf einer Website abbilden, wird eine Datenbank benötigt. Datenbanken setzen eine Programmiersprache voraus, mit der sie kommunizieren können. Dazu zählen bspw. Java, Ruby und Python.

Python wird oft als beste Einsteigersprache genannt und zeichnet sich vor allem durch seine Effizienz aus. Es gibt Unmengen an Informationsquellen für Python und eine sehr lebhafte Community.

Java ist insbesondere gut für Anwendungen mit hohem Traffic, da es sehr gut skalierbar und zuverlässig ist. Im Umkehrschluss eignet sich Java aber weniger, wenn man eine kleinere Applikation schnell auf den Markt bringen will. Darüber hinaus müssen Java-Anwendungen kompiliert werden, bevor sie ausgeführt werden können.

Ruby hat vor allem im letzten Jahrzehnt viel Aufmerksamkeit wegen seinem Framework Ruby on Rails erhalten und ist eine sehr flexible Sprache. Insbesondere mit Ruby on Rails können Web-Projekte sehr schnell und damit auch kostengünstig umgesetzt werden.

Fazit

Michael Hartl von der Learn Enough Society sieht technisches Verständnis als die neue Alphabetisierung und wichtigste Fähigkeit im 21. Jahrhundert. Selbst wenn man nie das Level eines „echten“ Programmierers erreichen wird, erleichtert einem das Lernen einer Programmiersprache einzuschätzen, was technisch umsetzbar ist und welche Ressourcen dafür benötigt werden.

Es hängt jedoch von vielen Faktoren ab, welchen Einstieg man in die Welt der Programmiersprachen wählen sollte. Ist man auf sich allein gestellt und möchte sich eine Webpräsenz aufbauen, führt nichts an HTML und CSS vorbei. Sobald man Funktionalitäten zu seiner Website hinzufügen möchte, sollte man mit Javascript beginnen.

Ist man jedoch in einem größeren Team tätig kann es auch Sinn machen direkt mit einer Backend Programmiersprache zu beginnen. Wenn man wohl auch mit keiner der genannten Sprachen etwas falsch machen würde, würden wahrscheinlich trotzdem die meisten Personen aufgrund der Einsteigerfreundlichkeit zu Python raten.

Viel wichtiger als welche Programmiersprache man lernt, ist jedoch, dass man mit dem Lernen beginnt. Stellt sich heraus, dass die gewählte Programmiersprache für den gewünschten Anwendungsbereich nicht die richtige war, kann problemlos eine neue gelernt werden. Im Kern sind die Grundsätze, die allen Programmiersprachen zugrunde liegen, die gleichen.

In den letzten Monaten war es schwer, um den Begriff ICO (kurz für Initial Coin Offering) herum zu kommen. Man könnte so weit gehen und 2017 als das ICO-Jahr bezeichnen, denn 2017 wurde mehr Kapital für Blockchain-Start-ups durch ICOs generiert als durch den Risikokapitalmarkt. Nun gibt es einen neuen Stern am Finanzierungshimmel: ILP.

Was ist ICO?

Um die Unterschiede zwischen ICO und ILP aufzeigen zu können, zunächst ein paar einleitende Worte zum Thema ICO: Bei ICO handelt es sich um eine Form des Crowdfunding, bei der Einheiten einer Kryptowährung in Form von „Tokens“ an Investoren verkauft werden. Die Tokens werden zu funktionalen Währungseinheiten für die Dienstleistungen oder Waren des jeweiligen Start-ups, wenn das Finanzierungsziel erreicht wurde und das Projekt gelauncht wird. Durch diese Vorgehensweise sparen Start-ups Kosten zur Einhaltung gesetzlicher Auflagen und für Intermediäre wie Wagniskapitalgeber, Banken und Börsen.

Dieses Vorgehen birgt vor allem steuerrechtliche Risiken. Zudem muss jedes Start-up, das sich durch ICOs finanzieren möchte, eigene Tokens bereitstellen. Das ist je nach Geschäftsmodell manchmal weder praktikabel noch zielführend.

Was ist ILP?

ILP (kurz für Initial Loan Procurement) basiert auf der Ethereum-Blockchain. Der Kreditgeber erwirbt dabei einen Token auf Ethereum-Basis. Dadurch schließen der Kreditgeber und das jeweilige Start-up einen Vertrag – in Form eines Smart Contracts – über die Beteiligung an zukünftigen Gewinnen des Start-ups. Durch die Implementierung des Smart Contracts auf der Ethereum-Blockchain wird der Vertrag rechtlich bindend. Durch die Feststellung der Identität des Kreditgebers soll zudem rechtliche Sicherheit gewährleistet und vor allem Geldwäsche verhindert werden. ILP unterscheidet von ICO zum einen die rechtliche Bindung sowohl des Start-ups als auch des Kreditgebers und die Nutzung bereits bestehender Coins. Auch ist dieses System offener für rechtliche und steuerliche Regulierung. Aus Sicht von Investoren, die hier eher als Kreditoren fungieren, könnte es von Vorteil sein, weniger der Volatilität neuer Kryptowährungen ausgeliefert zu sein. Zudem hat die Finanzierung in Form eines Darlehens steuerliche Vorteile gegenüber ICOs.

ILP quo vadis?

Entwickelt wurde ILP von den estnischen Unternehmen Blockhive und Agrello. Zur Durchführung von ILPs gründeten die beiden Firmen das Joint Venture Tokenote. Über dessen Plattform soll die die Ausgabe der dafür eingerichteten Future Loan Access Tokens (FLAT) – die auf Ether basieren – sowie die Identitätsprüfung der Kreditoren und Bewältigung der rechtlichen Aspekte realisiert werden. Für weitere Informationen kann hier das Whitepaper von Blockhive heruntergeladen werden.

Glaubt man den Versprechen von Tokenote, ist ILP eine Alternative zu ICO, die in rechtlicher und technischer Sicht einfacher ist und geringere regulatorische und steuerrechtliche Risiken birgt. Wir sind gespannt auf die zukünftigen Entwicklungen. Wird 2018 das ILP-Jahr?

5 Must-Knows zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ab dem 01. Januar 2018 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) Pflicht. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet sind, Kommunikation über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Kurz vor dem Jahreswechsel wollen wir die fünf wichtigsten Fragen zum beA beantworten.

Welche Hardware und Software brauche ich für das besondere elektronische Anwaltspostfach?

Für das beA wird ein Computer mit Internetzugang vorausgesetzt. Empfohlen wird eine Internetverbindung mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 2 MBit/s und optimaler Weise 6 MBit/s.
Zudem ist zumindest für die Erstanmeldung eine beA-Karte nötig sowie ein dazu passendes Chipkartenlesegerät. Da Chipkarten und Lesegeräte nicht gekoppelt sind, können mehrere Personen mit ihren Karten das selbe Lesegerät verwenden. Hier findet sich eine Liste mit kompatiblen Lesegeräten. Allerdings ist eine Bestellung von Kartenlesegeräten derzeit nicht mehr möglich. Da nicht gewährleistet werden kann, dass die Geräte bis Ende des Jahres geliefert werden, hat sich die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer dazu entschieden, den Verkauf der Geräte vorerst zu unterbrechen.
Auf das besondere elektronische Anwaltspostfach kann entweder über gängige Internetbrowser (über https://www.bea-brak.de/) oder per Integration direkt in der Kanzleisoftware zugegriffen werden.

Für eine effektive Nutzung ist zudem noch ein Drucker und ein Scanner oder ein Kombinationsgerät erforderlich.

Ist das besondere elektronische Anwaltspostfach wirklich sicher?

Beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach werden neueste Authentifizierungs- und Verschlüsselungstechniken eingesetzt. Dabei wird eine sogenannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verwendet. Das heißt, dass Nachrichten nur mit der passenden Chip-Karte und Pin-Nummer gelesen werden können. So wird gewährleistet, dass nur Absender, Empfänger und etwaige durch den Empfänger berechtigte Personen die Nachrichten sehen. Selbst die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat selbstverständlich keinen Zugriff auf die Nachrichten. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung führt allerdings dazu, dass die Betreffzeile einer ungeöffneten Nachricht nicht sichtbar ist. So kann erst durch öffnen einer Nachricht herausgefunden werden, um was es sich handelt.

Es gibt auch Stimmen (Rechtsanwalt Ralph HeckstedenRechtsanwalt Dr. Thomas Papenmeier, REDGROUP), die in der Art der Verschlüsselung durch die BRAK keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sehen, da hier nicht der Absender, sondern die BRAK letztlich die Gewalt darüber hat, wer die Nachricht entschlüsseln kann. Ob das die Sicherheit des beA bedeutend verringert ist aber fraglich.

Für den Virenschutz ist jedenfalls beim beA der Empfänger der Nachricht selbst verantwortlich. Daher sollte jeder Anhang nach dem Entschlüsseln zunächst auf Virenbefall geprüft werden.

Und wer haftet eigentlich für Übertragungsfehler?

Sollten Übertragungsfehler auftreten, so kann anhand eines lückenlosen Nachrichtenjournals nachgewiesen werden, dass das Senden versucht wurde. So kann dann beispielsweise eine Wiedereinsetzung erreicht werden (§ 130d ZPO n.F.).

Kümmert sich die Bundesrechtsanwaltskammer um alles oder muss ich selbst aktiv werden?

Das beA wird schon seit 28. November 2016 genutzt und ist hier erreichbar. Seitdem ist auch eine Erstregistrierung möglich. Hierfür ist die sogenannte beA-Karte nötig, welche ausschließlich hier beantragt werden kann. Durch diese wird gewährleistet, dass nur der jeweilige Rechtsanwalt als berechtigter Postfachbesitzer Zugriff auf das Postfach hat.
Die BRAK schickt einem nichts zu, viel mehr muss man selbst aktiv werden und eine beA-Karte bestellen und sich ein Kartenlesegerät zulegen. Zur Bestellung ist eine eindeutige Identifikationsnummer – entweder die persönliche Antragsnummer oder die SAFE-ID – notwendig, welche jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt im Juni vergangenen Jahres zugeschickt wurde. Sollte man die SAFE-ID nicht (mehr) kennen, kann sie von der Rechtsanwaltskammer erfragt werden.

Mit wem kann ich über das beA kommunizieren?

Eine Kommunikation ist möglich mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Gerichten, Behörden, Notaren, dem Schutzschriftenregister, Rechtsanwaltskammern und Mandanten.

Grundsätzlich ist eine Kommunikation mit Gerichten ab dem 01. Januar 2018 geplant. Per Rechtsverordnung auf Länderbasis, kann die Umstellung jedoch auf den 1. Januar 2019 oder 2020 verschoben werden. Betroffen sind Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichte. Die jeweiligen Bundesgerichte sind jetzt schon erreichbar. Auf Länderebene soll eine Umstellung nach und nach geschehen. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist derzeit nicht vorgesehen.

Mit Mandanten können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit Juni 2017 über das beA mit sogenannten EGVP-Bürgerpostfächern kommunizieren.

Darf ich weiterhin Papier-Schriftsätze verschicken?

Eine Verpflichtung zum elektronischen Versand von Schriftsätzen an Gerichte gibt es auch am 1. Januar 2018 noch nicht. Zwar nehmen die Gerichte grundsätzlich elektronische Schriftsätze ab diesem Datum entgegen, allerdings auch weiterhin in Papierform. Frühestens zum 1. Januar 2020 kann durch Rechtsverordnung der einzelnen Länder die Pflicht zur Einreichung in elektronischer Form festgelegt werden. Spätestens ab 1. Januar 2022 sind alle Rechtsanwälte in Deutschland zur elektronischen Übermittlung verpflichtet.

Allerdings besteht, wie eingangs erwähnt, ab dem 1. Januar 2018 bereits die Pflicht, von Mitteilungen und Nachrichten, die über das beA eingehen, Kenntnis zu nehmen.