Was ist eigentlich legal entrepreneurship? Die wörtliche Übersetzung lautet: Unternehmertum im Rechtswesen. Oder etwas breiter gesprochen: Unternehmerisches Denken und Handeln in der juristischen Arbeit. Warum ist das neuerdings ein Thema?

Entrepreneurship: Auf den Innovationsgeist kommt es an

Wesentlicher Wegbereiter des modernen Unternehmerbegriffs war der österreichische Ökonom Joseph Schumpeter. Er prägte den begrifflichen Unterschied zwischen dem Kapitalisten einerseits und dem Unternehmer (entrepreneur) andererseits. Während der Kapitalist nur mit seinem Kapital am Markt teilnimmt, steht der Unternehmer nach Schumpeter für Innovationsgeist, der den Markt kreativ verändert. Diese Rolle ist heute überwiegend mit positiven Konnotationen behaftet: Mit einem neidischen Blick in das Silicon Valley und die dort binnen weniger Jahre empor gekommenen GAFA-Konzerne bemüht man sich zunehmend auch in Deutschland, attraktive Rahmenbedingungen für eine lebendige Gründerszene zu schaffen.

Legal Entrepreneurship: Unternehmerische Innovationen im Rechtswesen

Der Trend zur Offenheit gegenüber unternehmerischen Innovationen setzt sich naturgemäß umso später durch, je enger eine Branche reguliert ist. Das traditionelle Rechtswesen war daher gegenüber unternehmerischen Einflussen lange Zeit weitgehend immun. Seit einigen Jahren ändert sich dies aber, weil nichtjuristische Dienstleister erkannt haben, dass sie trotz der straffen Regulierung im Rechtsmarkt einigermaßen unbehelligt agieren können. Seitdem gibt es nicht nur Startups, die Produkte zur Erleichterung der Arbeit traditioneller Juristenberufe anbieten, sondern auch quereinsteigende Akteure, die im Kerngeschäft der Anwaltschaft unterwegs sind und diese im Preiswettbewerb durch schlanke, häufig digitale Dienstleistungsmodelle unterbieten.

Entrepreneurship statt Rechtspflege?

Der Gesetzgeber sucht gegenwärtig noch nach der passenden Antwort auf dieses Phänomen. Eine wesentliche Sorge ist dabei, dass zu viel unternehmerisches Denken die Rechtspflege unterminieren könnte: Wo die Treiber eines Marktes nicht mehr einem Standesrecht, sondern nur noch dem Prinzip der Gewinnmaximierung folgen, könnte letztlich auch die Rechtsgeltung unter einem faktischen Profitabilitätsvorbehalt stehen. Spannende Zeiten für juristische Unternehmer, das anwaltliche Berufsrecht und die europäische Dienstleistungsfreiheit…

Die FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag hat der Bundesregierung am 16. Oktober 2018 eine Kleine Anfrage zu den Rechtsgrundlagen von Legal Tech gestellt (BT-Drs. 19/5004, Volltext pdf). Mit 15 Fragen möchten die Anfragesteller herausbekommen, wie die Bundesregierung zur Durchsetzung von Verbraucherrechten mit Hilfe von Legal-Tech-Unternehmen steht. Bemerkenswert ist, dass sich ein großer Teil der kleinen Anfrage Probleme anspricht, die im Gefolge der Legal-Tech-Entscheidungen des LG Berlin aktuell auch den BGH beschäftigen.

Legal Tech zur Durchsetzung von Verbraucherrechten: Was meint die Bundesregierung?

An der Frage, wie man Verbrauchern einen effektiven Zugang zum Recht verschaffen kann, haben sich der europäische wie auch der deutsche Gesetzgeber in den vergangenen Jahren ein Stück weit die Zähne ausgebissen. Die Situation ist weiterhin unbefriedigend: Ohne Anwalt traut sich nur einer von acht Klägern zum Amtsgericht. Auch das europäische Verfahren für geringwertige Forderungen fristet ein Schattendasein. Schlichtungsstellen haben durch das 2016 ergangene Verbraucherstreitbeilegungsgesetz kaum Auftrieb bekommen. Und auch der Erfolg der soeben verabschiedeten Musterfeststellungsklage steht in den Sternen. Eine gewisse Marktdurchdringung gelingt nur den sog. Legal-Tech-Dienstleistern, die Verbraucherforderungen online sammeln und gebündelt durchsetzen. Vor diesem Hintergrund möchte die Kleine Anfrage zunächst die grundsätzliche Haltung der Bundesregierung zur Tätigkeit von Legal-Tech-Dienstleistern in Erfahrung bringen.

Legal Tech hat nicht nur Freunde

Anschließend geht es um konkrete rechtliche Bedenken, mit denen sich Legal-Tech-Unternehmer in letzter Zeit konfrontiert sehen. Gegenwind kommt nicht nur von den Verbraucherzentralen, die beanstanden, dass die Dienstleister den Verbrauchern für ihre Tätigkeit eine Provision in Rechnung stellen. Vielmehr stoßen die Unternehmen auch bei den Rechtsanwaltskammern als den Wächtern des anwaltlichen Berufsrechts auf Widerstand. Namentlich in Berlin gab es in den vergangenen Monaten gleich mehrere Verfahren vor dem Landgericht, in denen es um die Zulässigkeit der üblichen Legal-Tech-Geschäftsmodelle ging. Die Fälle wurden vor verschiedenen Kammern des LG Berlin verhandelt – und die Richtermeinung fiel gespalten aus (siehe Fries, NJW 2018, 2904). Eines der Verfahren ist seit kurzem in der Revision beim BGH anhängig (Az. VIII ZR 275/18). Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte in der zweiten Jahreshälfte 2019 fallen.

Kommt die Bundesregierung dem BGH zuvor?

Die sich so anbahnende BGH-Entscheidung wird nun von der Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion gewissermaßen überholt. Die Anfrage enthält eine ganze Reihe von Punkten, die auch für den BGH eine Rolle spielen. Insbesondere die vor dem LG Berlin streitige Reichweite der Inkassoerlaubnis nimmt die Anfrage ausführlich in den Blick. Sofern die Bundesregierung die Anfrage einigermaßen präzise beantwortet, bekommt der BGH also die Rechtsauffassung der Regierung als eine Art Zwischenmeinung serviert. Ein Verstoß gegen die Gewaltenteilung? Wohl nicht, denn die Meinung der Bundesregierung bindet den BGH natürlich nicht bei der Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Am Ende des Tages sitzt der Gesetzgeber aber natürlich am längeren Hebel: Sein Federstrich kann die Entscheidung des BGH zur Makulatur werden lassen. Die FDP fragt jetzt schon einmal, in welche Richtung die Feder streichen wird…

Update vom 5. November 2018: Die Bundesregierung hat inzwischen auf die Kleine Anfrage zum Thema Legal Tech geantwortet (BT Drs. 19/5438, Volltext als pdf). Die Antwort verweist im Wesentlichen darauf, dass die Regierung über das Thema nachdenkt und Fragen zur Auslegung bereits geltender Gesetze Sache der Gerichte sind.

In Zeiten von Legal Tech und digitaler Disruption liegt es als Jurist nicht fern darüber nachzudenken, wie man weiterhin auf dem Markt bestehen kann. Eine Möglichkeit ist es, seine Geschäftsabläufe durch die zahlreichen technischen Tools zu optimieren, um effizienter arbeiten zu können. Eine andere ist die persönliche technische Weiterentwicklung durch das Lernen einer Programmiersprache.

Warum Programmieren lernen?

Auch wenn die juristische Welt im Vergleich zu anderen Branchen noch weitestgehend von der digitalen Umwälzung verschont blieb, ist ein tiefgreifender Wandel in nicht allzu ferner Zukunft zu erwarten. Die logische Folge ist, dass man als Jurist in Zukunft entweder enger mit Programmierern zusammen arbeiten oder selbst programmieren muss. In beiden Fällen lohnt es sich zumindest grundlegende Programmierkenntnisse zu erlangen.

Zudem sind Programmieren und juristisches Arbeiten artverwandt. In beiden Fällen geht es darum Probleme logisch zu lösen, dabei präzise zu arbeiten und das beste Ergebnis mit möglichst wenigen Sätzen bzw. Zeilen von Code zu erzielen.

Welche Programmiersprache?

Es gibt nahe zu unendlich viele Programmiersprachen, von denen sich manche für den einen und manche für einen anderen Anwendungsbereich eignen. Tatsächlich ist also für die Wahl der Programmiersprache nicht entscheidend aus welcher beruflichen Branche man kommt, sondern eher wohin man möchte. Es kommt also darauf an, welche Problemstellung man durch ein Programm lösen möchte.

Da ein Überblick über alle möglichen Anwendungsbereiche den Rahmen dieses Blog-Beitrags sprengen würde, beschränkt sich dieser auf die Webentwicklung, also das Entwickeln von  Websites und webbasierten Anwendungen.

Websites

Für Anwälte in der Einzelpraxis wird es zunächst wichtig sein, in der Masse nicht unterzugehen. Dafür ist eine gute Internetpräsenz heute wichtiger denn je. Wenn man eine grundlegende, informierende Website bauen möchte, kommt man um HTML (Hypertext Markup Language) und CSS (Cascading Style Sheets) nicht herum. Während HTML für die Struktur einer Website verwendet wird, entscheidet CSS darüber, wie die Website aussieht und sich anfühlt. Insbesondere HTML ist sehr leicht zu lernen und es gibt für beide Sprachen massig gute und anfängerfreundliche Tutorials.

Webapplikationen

Soll eine Webanwendung, also eine Website, auf der Nutzer interaktive Funktionen nutzen können, entwickelt werden, ist zwischen Frontend und Backend zu unterscheiden.

Frontend

Das Frontend einer Webanwendung ist vereinfacht gesagt alles, was der Nutzer der Website tatsächlich sehen kann. Eine Webanwendung im Frontend ist nur möglich, wenn insbesondere keine Datenbank benötigt wird. Sofern bspw. Berechnungen lediglich auf Seite des Nutzers durchgeführt werden, ohne dass dabei auf den Server der Website zurückgegriffen werden muss, handelt es sich um eine Funktionalität im Frontend. In diesem Bereich ist Javascript am verbreitetsten. Durch Javascript kann die mit HTML und CSS gebaute Website dynamisch durch Nutzerinteraktionen verändert werden. Javascript wird auf unzähligen Websites genutzt und bietet sich vor allem für kleinere Webanwendungen an.

Backend

Möchte man komplexere Funktionen auf einer Website abbilden, wird eine Datenbank benötigt. Datenbanken setzen eine Programmiersprache voraus, mit der sie kommunizieren können. Dazu zählen bspw. Java, Ruby und Python.

Python wird oft als beste Einsteigersprache genannt und zeichnet sich vor allem durch seine Effizienz aus. Es gibt Unmengen an Informationsquellen für Python und eine sehr lebhafte Community.

Java ist insbesondere gut für Anwendungen mit hohem Traffic, da es sehr gut skalierbar und zuverlässig ist. Im Umkehrschluss eignet sich Java aber weniger, wenn man eine kleinere Applikation schnell auf den Markt bringen will. Darüber hinaus müssen Java-Anwendungen kompiliert werden, bevor sie ausgeführt werden können.

Ruby hat vor allem im letzten Jahrzehnt viel Aufmerksamkeit wegen seinem Framework Ruby on Rails erhalten und ist eine sehr flexible Sprache. Insbesondere mit Ruby on Rails können Web-Projekte sehr schnell und damit auch kostengünstig umgesetzt werden.

Fazit

Michael Hartl von der Learn Enough Society sieht technisches Verständnis als die neue Alphabetisierung und wichtigste Fähigkeit im 21. Jahrhundert. Selbst wenn man nie das Level eines „echten“ Programmierers erreichen wird, erleichtert einem das Lernen einer Programmiersprache einzuschätzen, was technisch umsetzbar ist und welche Ressourcen dafür benötigt werden.

Es hängt jedoch von vielen Faktoren ab, welchen Einstieg man in die Welt der Programmiersprachen wählen sollte. Ist man auf sich allein gestellt und möchte sich eine Webpräsenz aufbauen, führt nichts an HTML und CSS vorbei. Sobald man Funktionalitäten zu seiner Website hinzufügen möchte, sollte man mit Javascript beginnen.

Ist man jedoch in einem größeren Team tätig kann es auch Sinn machen direkt mit einer Backend Programmiersprache zu beginnen. Wenn man wohl auch mit keiner der genannten Sprachen etwas falsch machen würde, würden wahrscheinlich trotzdem die meisten Personen aufgrund der Einsteigerfreundlichkeit zu Python raten.

Viel wichtiger als welche Programmiersprache man lernt, ist jedoch, dass man mit dem Lernen beginnt. Stellt sich heraus, dass die gewählte Programmiersprache für den gewünschten Anwendungsbereich nicht die richtige war, kann problemlos eine neue gelernt werden. Im Kern sind die Grundsätze, die allen Programmiersprachen zugrunde liegen, die gleichen.

Was sind eigentlich smart contracts? Die Verträge von morgen haben es in sich. Sie wollen schlau sein, Konflikte vermeiden und Kosten sparen. Wie funktioniert das genau?

Smart contracts vollziehen sich automatisch

Der zentrale Punkt bei smart contracts: Sie vollziehen sich von selbst. Die Vertragsparteien müssen dafür keinen Finger mehr rühren. Möglich wird das durch eine Software, die über das Internet der Dinge vertragsrelevante Ereignisse wahrnimmt und bei deren Eintreten bestimmte Transaktionen auslöst. Man liest häufig, dass smart contracts zum ersten Mal bei Warenautomaten zum Einsatz kamen. Ein Getränkeautomat etwa gibt die Flasche erst frei, wenn er den Eingang des Geldes festgestellt hat. Allerdings können smart contracts heute weit mehr als das: Sie lösen nicht nur Primärleistungen aus, sondern können auch auf die Verletzung vertraglicher Pflichten reagieren. Das eröffnet einen ganz neuen Anwendungsbereich, der bisher weitgehend der Anwaltschaft vorbehalten war.

Beispiele für den Einsatz von smart contracts

So kann ein smart contract heute beispielsweise feststellen, ob eine Käuferin die bestellte Lieferung erhalten hat oder ob eine Automieterin das erlaubte Nutzungsgebiet verlassen hat. Kommt es dazu, kann eine Zahlung zurückgebucht, eine Vertragsstrafe eingezogen oder ein Objekt gesperrt werden. Häufig zitiert und im aktuellen Koalitionsvertrag sogar erwähnt ist das Beispiel, dass ein smart contract die Verspätung eines Zuges oder eines Flugzeugs feststellt und der Kundin dann automatisch den gesetzlichen Entschädigungsanspruch auszahlt. Längst beschränken sich die diskutierten Anwendungen nicht mehr auf den Bereich der Kryptowährungen wie Bitcoin, über den sie letztlich bekannt geworden sind. Gleichzeitig lösen sich smart contracts ein Stück weit von der blockchain als dem technischen System, auf dem sie groß geworden sind.

Definition von smart contracts: It’s complicated

Auch wenn Hintergrund und Anwendungsbeispiele inzwischen weithin bekannt sind, ist es doch mit der Definition von smart contracts so eine Sache. Das liegt vor allem daran, dass der Begriff ursprünglich in einer Weise verwendet wurde, die mit der eigentlichen Wortbedeutung nicht zusammenpasst.

Die traditionelle Definition: Smart contracts als reine Software

Die traditionelle Definition von smart contracts geht auf deren Erfinder Nick Szabo zurück. Danach handelt es sich um Programmcode zur Umsetzung von Vertragsklauseln. Der Code ist also nicht selbst Vertrag, sondern setzt den Vertrag nur weitestmöglich um. Es gab zwar 2016 mit dem sog. DAO Hack einen sehr bekannten Fall, in dem jemand einmal den Vertragsinhalt auf den Programmcode reduzieren wollte. Dieser Ansatz, der unter dem von Lawrence Lessig in anderem Kontext geprägten Slogan code is law diskutiert wurde, hat sich allerdings mit Recht nicht durchgesetzt. Es bleibt gleichwohl die im SzaboschenBegriffsverständnis angelegte Unschärfe, dass das englische Wort contract Verwendung findet, obwohl die Software unstreitig keinen Vertrag darstellt.

Die Definition nach dem Wortsinn: Smart contracts als Verträge mit Softwaremütze

Will man diese begriffliche Friktion vermeiden, liegt nahe, das Wort contract allein auf den klassischen Vertrag zu beziehen. Ein „smart“ contract wäre danach ein Vertrag, an den man eine Software geheftet hat, die ihn vollziehen soll. Spannungsfrei ist aber auch diese Definition nicht. Denn zum einen ist genau genommen nicht der Vertrag, sondern die Software smart. Und zum anderen ist die Szabosche Definition so verbreitet, dass eine Neudefinition zumindest vorübergehend womöglich mehr Verwirrung stiftet, als sie Nutzen bringt.

Ein Umweg als Ausweg?

Welcher Weg führt aus dem begrifflichen Dilemma? Es gibt zum Beispiel Stimmen, die den Begriff smart legal contract verwenden. Wem dieses Hendiadyoin zu umständlich ist, könnte zumindest im Deutschen den Begriff smart contract einfach dort vermeiden, wo begriffliche Klarheit wichtig ist. Stattdessen kann man z.B. von Vertragsvollzugssoftware oder schlicht von Vollzugssoftware sprechen, wo lediglich von dem Programmcode die Rede ist. Oder was meinen Sie?

Tipp: Schauen Sie auch in unseren Literaturfinder zum Thema Smart Contracts !

In den letzten Monaten war es schwer, um den Begriff ICO (kurz für Initial Coin Offering) herum zu kommen. Man könnte so weit gehen und 2017 als das ICO-Jahr bezeichnen, denn 2017 wurde mehr Kapital für Blockchain-Start-ups durch ICOs generiert als durch den Risikokapitalmarkt. Nun gibt es einen neuen Stern am Finanzierungshimmel: ILP.

Was ist ICO?

Um die Unterschiede zwischen ICO und ILP aufzeigen zu können, zunächst ein paar einleitende Worte zum Thema ICO: Bei ICO handelt es sich um eine Form des Crowdfunding, bei der Einheiten einer Kryptowährung in Form von „Tokens“ an Investoren verkauft werden. Die Tokens werden zu funktionalen Währungseinheiten für die Dienstleistungen oder Waren des jeweiligen Start-ups, wenn das Finanzierungsziel erreicht wurde und das Projekt gelauncht wird. Durch diese Vorgehensweise sparen Start-ups Kosten zur Einhaltung gesetzlicher Auflagen und für Intermediäre wie Wagniskapitalgeber, Banken und Börsen.

Dieses Vorgehen birgt vor allem steuerrechtliche Risiken. Zudem muss jedes Start-up, das sich durch ICOs finanzieren möchte, eigene Tokens bereitstellen. Das ist je nach Geschäftsmodell manchmal weder praktikabel noch zielführend.

Was ist ILP?

ILP (kurz für Initial Loan Procurement) basiert auf der Ethereum-Blockchain. Der Kreditgeber erwirbt dabei einen Token auf Ethereum-Basis. Dadurch schließen der Kreditgeber und das jeweilige Start-up einen Vertrag – in Form eines Smart Contracts – über die Beteiligung an zukünftigen Gewinnen des Start-ups. Durch die Implementierung des Smart Contracts auf der Ethereum-Blockchain wird der Vertrag rechtlich bindend. Durch die Feststellung der Identität des Kreditgebers soll zudem rechtliche Sicherheit gewährleistet und vor allem Geldwäsche verhindert werden. ILP unterscheidet von ICO zum einen die rechtliche Bindung sowohl des Start-ups als auch des Kreditgebers und die Nutzung bereits bestehender Coins. Auch ist dieses System offener für rechtliche und steuerliche Regulierung. Aus Sicht von Investoren, die hier eher als Kreditoren fungieren, könnte es von Vorteil sein, weniger der Volatilität neuer Kryptowährungen ausgeliefert zu sein. Zudem hat die Finanzierung in Form eines Darlehens steuerliche Vorteile gegenüber ICOs.

ILP quo vadis?

Entwickelt wurde ILP von den estnischen Unternehmen Blockhive und Agrello. Zur Durchführung von ILPs gründeten die beiden Firmen das Joint Venture Tokenote. Über dessen Plattform soll die die Ausgabe der dafür eingerichteten Future Loan Access Tokens (FLAT) – die auf Ether basieren – sowie die Identitätsprüfung der Kreditoren und Bewältigung der rechtlichen Aspekte realisiert werden. Für weitere Informationen kann hier das Whitepaper von Blockhive heruntergeladen werden.

Glaubt man den Versprechen von Tokenote, ist ILP eine Alternative zu ICO, die in rechtlicher und technischer Sicht einfacher ist und geringere regulatorische und steuerrechtliche Risiken birgt. Wir sind gespannt auf die zukünftigen Entwicklungen. Wird 2018 das ILP-Jahr?

Jurastudenten aufgepasst: „Jura wird leicht“ verspricht das Heidelberger Legal-Tech-Startup LEX superior auf seiner Homepage. Was steckt dahinter? Zwölf Fragen an die Gründer.

1. Was an LEX superior ist „legal“?

Unser Ziel ist es, einen digitalen juristischen Ausbildungsstandard zu schaffen. Insofern ist alles, was wir inhaltlich tun ziemlich „legal“. Das fängt natürlich bei den Gesetzen in unserer App an und geht weiter mit unseren im Gesetz integrierten Ausbildungsinhalten.

2. Was an LEX superior ist „tech“?

Wir sind ein Technologieunternehmen, das sich mit Jura beschäftigt – nicht umgekehrt. Oberflächlich betrachtet, ist natürlich der Umstand „tech“, dass wir eine App anbieten. Allerdings geht diese Aussage bereits ein wenig in die Richtung, wenn Kanzleien behaupteten, auch Legal-Tech zu betreiben, nur weil sie mit Computern arbeiten. Bei uns ist „tech“ das, was aktuell hinter der Kulisse abläuft (insbesondere was die Aufbereitung und Auswertung der Gesetzestexte anbelangt), aber in diesem Jahr werden wir auch „tech“ vor die Kulisse bringen: Einerseits geht es uns um die (Teil-)Automatisierung von Aufgaben, die sich im Rahmen der juristischen Ausbildung stellen. Andererseits um die inhaltliche Auswertung von Gesetzen und Urteilen mit Hilfe von Data Science und Natural Language Processing. Wir arbeiten aktuell mit einem Datensatz von über 42.000 Urteilen der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts, die wir inhaltlich auswerten.

3. Wie kamt Ihr auf Eure Geschäftsidee?

Die Idee war sehr naheliegend, da zwei unserer drei Gründer selbst Juristen sind. Insoweit tun wir nur das, was wir uns für unsere Ausbildung immer gewünscht haben (diese Wunschliste ist sehr lang und in der App noch nicht einmal annähernd umgesetzt). Jetzt merken wir zu unserem Glück: Wir haben natürlich auch Jura gelernt und zwei Examina abgelegt, aber gleichzeitig für viele Jahre intensiv Marktforschung betrieben. Zudem haben die Juristen aus unserem Team selbst auch viele Jahre als AG-Leiter und Korrekturassistenten gearbeitet und wissen daher nur zu gut, wo im Studium (und Referendariat) der Schuh am meisten drückt. Schließlich haben wir dabei auch die Erkenntnis erlangt, dass die heutige Generation von Digital Natives ganz andere Arbeitsgewohnheiten und Bedürfnisse hat. Auf sie ist unsere App zugeschnitten.

4. Welche Ziele verfolgt Ihr mit dem Start-up?

Kurz- bis mittelfristig wollen wir die juristische Ausbildung digitalisieren und einen längst überfälligen juristischen Ausbildungsstandard schaffen. Langfristig haben wir das Problem im Auge, dass die juristische Ausbildung immer mehr den Bezug zur Lebenswirklichkeit verliert. Die digitalisierte und globalisierte Welt verändert sich rasant. Die juristische Ausbildung steckt gefühlt noch in der Mitte des 20. Jahrhunderts fest – was die Arbeitsweise angeht, trifft das auch zu, wenn man bedenkt, dass in der Ausbildung immer noch hauptsächlich mit Stift, Papier und Büchern gearbeitet wird. Wir wollen versuchen, diese Lücke zu verringern. Das ist auch deshalb für uns Juristen und den Rechtsstaat wichtig, weil wir ansonsten die Gefahr eines erheblichen Bedeutungsverlustes sehen. Zusammengefasst: Wer die Welt (bzw. Sachverhalte) nicht hinreichend versteht, kann auf sie keine Normen anwenden (die Subsumtion scheitert).

5. Wie setzt sich Euer Team zusammen?

Unser Kern-Team besteht derzeit aus drei Personen (Juristen und Softwareentwickler), das primär die App weiterentwickelt. Hinzu kommt ein erweitertes Team von Juristen, die alle herausragende Ergebnisse in den Examensprüfungen (darunter mehrere Landesbeste) erzielt haben. Mit diesen arbeiten wir gemeinsam an den juristischen Ausbildungsinhalten für unsere App.

6. Wo seht ihr Euch in drei Jahren?

LEX superior ist die Standard-App für die juristische Ausbildung (aber eigentlich auch für jeden Praktiker ein sehr nützliches Werkzeug). Wir werden ein didaktisch kluges und umfassendes Ausbildungssystem für das Erste und Zweite Staatsexamen in die App integriert haben, das eine umfassende und effiziente Examensvorbereitung ermöglicht. Zudem enthält die App weitere nützliche Tools, mithilfe derer repetitive, mühsame und gleichzeitig fehleranfällige Aufgaben während der Ausbildung effizient erledigt werden können, damit mehr Zeit für das Wesentliche bleibt – sozusagen ein Taschenrechner für Juristen.

7. Mit welchen Schwierigkeiten hattet Ihr bisher zu kämpfen?

Wir haben extrem viele Ideen – und einige davon sind gar nicht verkehrt. Ideen zu haben ist allerdings ziemlich einfach verglichen mit der technischen Umsetzung. Programmier-Power ist deshalb die Ecke, an der wir viel Bedarf haben, der noch zu decken ist. Eine große Schwierigkeit ist dabei, zwischen Juristen und Softwareentwicklern „zu übersetzen“. Gerade hier mussten wir anfangs einige leidvolle Erfahrungen machen, von denen wir nun aber sehr profitieren.

8. Was hebt Euch von der Konkurrenz ab?

Wir sind Juristen, die für Juristen entwickeln. Usability und Arbeitseffizienz speziell für juristische Anforderungen stehen bei uns im Vordergrund. Ferner werden die von uns erstellten juristischen Ausbildungsinhalte auch qualitativ um einige Dimensionen besser sein als das, was der Markt bietet. Einerseits liegt es natürlich daran, dass bei uns nur exzellente Juristen Inhalte erstellen, aber andererseits haben wir intern auch ein Peer-Review und Qualitätsmanagement-Verfahren, sodass die Inhalte immer das Ergebnis von Teamwork sind.

9. Wie finanzierte sich Euer Unternehmen vor allem in der Anfangsphase?

Kurzum: Aus der eigenen Tasche. Seit unserer Gründung haben wir bislang alles mit eigenen Mitteln finanziert. Das „teure“ ist aktuell unsere eigene Arbeitszeit – also Opportunitätskosten.

10. Wie habt Ihr es geschafft, auf Euch aufmerksam zu machen?

Wir haben das große Glück, dass unsere Ziele viel Unterstützung aus der Studierendenschaft selbst und seitens der Rechtsreferendare erfahren. Dabei danken wir insbesondere sehr dem Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften und Mitgliedern der European Law Students‘ Association Deutschland und ihren Fakultätsgruppen, die uns großartig unterstützen. Es ist tatsächlich an der Zeit, dass auch in der juristischen Ausbildung etwas frischer Wind aufkommt.

11. Was hättet Ihr rückblickend gerne anders gemacht?

Das ist eine schwierige Frage. Auch wenn man es der Fassade möglicherweise nicht ansieht, aber auch wir machen viele Fehler. Das gute daran ist allerdings, dass wir dadurch jedes Mal auch viel dazu lernen. Das ist wohl auch unserer Entwicklungsphilosophie geschuldet: Wir entwickeln unser Produkt nach dem Lean Startup Prinzip. D.h. wir haben sehr schnelle Innovationszyklen und überprüfen ständig unsere Hypothesen anhand des User-Feedbacks. Vielleicht müssen wir aber tatsächlich bei dieser Frage kapitulieren und feststellen, dass wir vielleicht noch nicht so weit gekommen sind, um sinnvollerweise zurück blicken und beurteilen zu können, was wir gerne anders gemacht hätten.

12. Welchen Tipp würdet Ihr anderen Gründern im Bereich Legal-Tech geben?

Talk is cheap – Ärmel hochkrempeln und arbeiten! Natürlich ist es gut und wertvoll, auf Konferenzen zu fahren und sich mit anderen auszutauschen. Am Ende zählt allerdings das Arbeitsergebnis. Dort sollte die meiste Energie reinfließen – dabei aber bitte immer lean bleiben.

Herzlichen Dank für das Interview! Wir werden die LEX superior App gleich mal runterladen…

Das Portal weblaw.ch ist so etwas wie die Spinne im Netz der Schweizer Legal-Tech-Szene. Wir haben die Gründer einmal ausgefragt, wo Legal Tech in der Schweiz heute steht und welche Rolle weblaw.ch dabei spielt.

1. Was ist die innovative Idee und was sind die Ziele von weblaw.ch?

Hinter weblaw.ch steht die Weblaw AG

Die Weblaw AG vernetzt unter einem Dach Technologie, ein Verlagshaus, Beratungstätigkeiten und Weiterbildung. Sie hat sich seit Beginn 1999 der Weiterentwicklung von technischen Hilfsmitteln für die Juristenwelt (Legal Technology, LegalTech) gewidmet. Heute ist sie eine der wichtigsten IT-Dienstleisterinnen für Kanzleien, Verwaltung und Gerichte sowie juristischer Fachverlage im digitalen Bereich.

Aktuelle (LegalTech)-Projekte der Weblaw AG

Die Weblaw AG zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf interessante Persönlichkeiten und innovative Projekte setzt. Zuletzt wurde vor allem der LegalTech-Bewegung Rechnung getragen. So betreiben wir beispielsweise einen LegalTech Blog, der sich mit aktuellen LegalTech News befasst. Durch Zusammenarbeit mit der iDPARC AG steht ein Tool zur Automatisierung von Dokumenten zur Verfügung (DocEngine). Mit weiteren IT-Partnern (Con-IT, SmartIT) ist der LawDesk entstanden, die ideale juristische Arbeitsumgebung in der Cloud. Damit können die Juristen von morgen jederzeit und überall ihren geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen.

Ziele der Weblaw AG

Die Weblaw AG versucht Juristen Werkzeuge zur Verfügung zu stellen, die sie bei ihrer täglichen Arbeit unterstützen. Bestehende Strukturen sollen dabei möglichst weitgehend eingebunden und sinnvoll ergänzt werden. Die Produkte und Dienstleistungen der Weblaw AG ergänzen und vereinfachen die Arbeitsweise der Juristen. Im Vordergrund steht dabei der single point of entry.

2. Wo steht Legal Tech in der Schweiz?

Kleiner Markt

Der Schweizer Rechtsmarkt hat ein vergleichsweise geringes Marktvolumen. Erschwerend ist zudem die Mehrsprachigkeit (Deutsch, Französisch, Italienisch). Die Mehrheit der Schweizer LegalTech-Anbieter fokussiert sich auf den deutschsprachigen Markt. Im Vordergrund stehen die digitale Beratung und die Dokumentengeneration sowie die Vermittlung von geeigneten Rechtsexperten.

LegalTech für Konsumenten und Privatpersonen

In der Schweiz gibt es zahlreiche Konsumentenportale die mittels LegalTech den Konsumentinnen und Konsumenten den Zugang zu Recht vereinfachen. Den Benutzerinnen und Benutzern wird dabei meist – nebst der Zurverfügungstellung rechtlicher Informationen – ein Anwalt vermittelt oder ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst Dokumente zu erstellen. Die Rechtsbereiche, die dabei im Vordergrund stehen sind unter anderem das Mietrecht, das Arbeitsrecht sowie das Familien- und Erbracht.

Vermehrt gibt es auch Anbieter, die sich mit komplexeren Dokumenten direkt an Privatpersonen wenden. Als Beispiel kann die Gründung von Unternehmen genannt werden. Solche LegalTech-Angebote bedürfen allerdings in der Schweiz noch weiterer Entwicklung. Sie erscheinen bis jetzt als zu wenig ausgereift, um sich gegenüber traditionellen Rechtsdienstleistungen (grossflächig) durchsetzen zu können.

LegalTech für Juristen

Für die Anwaltschaft der Schweiz gibt es seit längerem technologische und zunehmend auch intelligente Hilfsmittel, die den Arbeitsalltag erleichtern. Federführend sind dabei die grossen Wirtschaftskanzleien, die entsprechende Lösungen insbesondere für Due-Diligence-Prüfungen einsetzen. Kleinere Kanzleien haben im Gegenzug den Vorteil, dass sie flexibler und weniger schwerfällig sind, das heisst LegalTech-Lösungen schneller um- bzw. einsetzen können (siehe Gian Sandro Genna, LegalTech – alles nur ein vorübergehender Hype?, Weblaw LegalTech Blog, 10.10.2017).

Eines der Kernprodukte der Weblaw AG, die Lawsearch Enterprise, ist ein typisches Beispiel für LegalTech, die sich an Juristen richtet: Die Lawsearch Enterprise bietet eine interne Suchmaschine, die (Rechts-)Dokumente systematisiert und veredelt, das heisst juristische Informationen automatisch mit mehrsprachigen juristischen Schlagworten und Referenzen (z.B. Gesetzen) ergänzt und verlinkt.

Fazit LegalTech Schweiz

Trotz relativ kleinem Rechtsmarkt ist die Schweiz gegenüber internationalen Trends nicht immun. Privatpersonen werden sich künftig auch in der Schweiz vermehrt mithilfe elektronischer Mittel über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren und – soweit möglich – Rechtsdokumente selbst erstellen. Für Juristen geht mit LegalTech (vorerst) nur eine Veränderung der Arbeitsweise einher, nicht jedoch eine Aufhebung des Berufsstandes.

3. Welche Gründungen haben in letzter Zeit in der Schweiz von sich reden gemacht?

DocEngine

Für Aufsehen gesorgt hat DocEngine, ein LegalTech-Probjekt der Weblaw AG in Zusammenarbeit mit der iDPARC AG, das im Dezember 2017 live gegangen ist.

DocEngine ein vollständig web-basiertes Tool in den Bereichen Document Automation, Contract Management sowie Compliance & Research. Im Gegensatz zu den meisten anderen LegalTech-Produkten bietet DocEngine eine modulare und flexible Architektur, die ein effizientes Arbeiten mit intelligent automatisierten Dokumenten und Verträgen ermöglicht. Durch Rechen- sowie Recherchefähigkeit ist DocEngine zudem in der Lage komplexe Aufgaben im Bereich des Steuerrechts und der Tax Compliance zu automatisieren. Ausserdem bietet dieses LegalTech-Produkt neben der integrierten Kunden- und Dokumentenverwaltung ein Knowledge-Management-Tool, mit dem Vertrags- und Dokumentvorlagen, einzelne Textbausteine und Variablen an einem zentralen Ort verwalten und bei Bedarf aktualisiert werden können.

LawDesk

Ebenfalls ein Projekt der Weblaw AG ist der LawDesk, der «One-Stop-Shop» für Schweizer Juristen. Der LawDesk ist eine juristische Arbeitsumgebung in der Cloud, auf den bei aktiver Internetverbindung jederzeit, von überall und mit beliebigem Endgerät (z.B. Tablet oder Mobile) zugegriffen werden kann. LawDesk bildet das Fundament der täglichen Rechtsarbeit, indem er IT-Infrastruktur auf höchstem sicherheitstechnischem Niveau mit Fachapplikationen, juristischen Inhalten und elektronischem Rechtsverkehr in einem Paket vereint.

4. Wie reagiert die Schweizer Anwaltschaft auf die fortschreitende Digitalisierung?

Grosse Anwaltskanzleien

Trotz anfänglicher Skepsis setzen sich mittlerweile sämtliche grossen Akteure der Schweizer Anwaltsbranche (und auch Rechtsabteilungen von Grossunternehmen) mit den Auswirkungen des technischen Fortschritts auseinander. Viele von ihnen befürchten, ohne entsprechende Massnahmen nicht wettbewerbsfähig bleiben zu können und investieren ihn LegalTech-Produkte.

Kleinere und mittlere Kanzleien

Anders als die Grosskanzleien sind die kleineren und mittleren Kanzleien noch nicht in unmittelbarem Zugzwang. Dennoch setzen sich insbesondere junge Anwältinnen und Anwälte mit den technischen Möglichkeiten hinsichtlich ihres Berufs auseinander. Für kleinere und mittlere Kanzleien zunehmend von Interesse sind die elektronischen Kommunikationsmittel. Dass die Schweizer Anwaltsbranche dem technischen Fortschritt Rechnung trägt, zeigt beispielsweise auch der 9. Anwaltskongress 2017 vom 15.–17. Juni 2017 des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) der sich dem Thema «Digitalisierung der Rechtsdienstleistung» widmete.

5. Auf welche Legal-Tech-Veranstaltungen in der Schweiz dürfen wir uns 2018 freuen?

Im Vordergrund steht das Weblaw Forum LegalTech – Digitalisierung des Rechtsmarktes. Das Weblaw Forum LegalTech bietet ein vielseitiges Programm: Einerseits gewähren Fachreferenten einen tiefgehenden Einblick in ausgewählte LegalTech-Themen und andererseits wird den Teilnehmenden ermöglicht sich in den grosszügig angelegten Pausen ausgiebig über aktuelle Trends auszutauschen.

Herzlichen Dank für das Interview!

Legal-Tech-News aus Österreich: Vor kurzem hat sich dort die Legal Tech Initiative Austria (LTIA) gegründet. Wir haben hinter die Kulissen geschaut und uns mit Franziska Lehner, einer der Gründerinnen, unterhalten.

Legal Tech Initiative Austria will den Start-up-Markt fördern

Herzlichen Glückwunsch! Wenn man die Berichterstattung über Eure Veranstaltungen liest, merkt man, dass Ihr mit der Legal Tech Initiative Austria einen Nerv getroffen habt! Wie seid Ihr auf die Idee gekommen?

Franziska Lehner: Vielen lieben Dank, wir freuen uns sehr über diese positive Rückmeldung! Die Idee zur Legal Tech Initiative (LTIA) entstand Anfang dieses Jahres. Zuvor hatte ich nach Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums zwei Jahre in Deutschland verbracht, wo ich in Hamburg erstmals mit den Auswirkungen der Digitalisierung in der Anwaltsbranche konfrontiert wurde. Meine Neugierde war sofort geweckt und fortan setzte ich mich privat mit diesen Entwicklungen auseinander. Bereits vor meiner Rückkehr nach Wien war mir klar, dass ich dieses Wissen mitnehmen und weitergeben wollte. Zu meinem großen Glück beschäftigte sich eine meiner engsten Freundinnen und ehemalige Arbeitskollegin, Kathrin Shahroozi, zeitgleich mit diesem Thema. Auch sie hatte erste Berührungspunkte mit Legal Tech während einem Studienaufenthalt im Ausland, an der LSE in London. Uns war klar, sofern Österreich als Rechtsmarkt seine Wettbewerbsfähigkeit erhalten möchte, darf der disruptive Faktor von Legal Tech nicht länger ignoriert werden. Gemeinsam gründeten wir im Mai 2017 die Legal Tech Initiative Austria (LTIA), um das Bewusstsein für das Zukunftsbild der Branche an die breite Masse heranzutragen sowie die technischen Entwicklungen und damit den Start-Up Markt zu fördern. Wir sind davon überzeugt, dass die kommenden Herausforderungen der Rechtbranche sich als Chance umwandeln und nutzen lassen, sofern man ausreichend vorbereitet ist und sich ernsthaft mit diesen Entwicklungen auseinandersetzt, ganz nach unserem Motto „the difference between disruption and opportunity lies within preparation“. Um diese Auseinandersetzung zu ermöglichen, haben wir mit LTIA eine Plattform zur Wissensförderung sowie Austausch und Verknüpfung von Recht und IT geschaffen. Dieser Austausch soll einerseits durch diverse Veranstaltungen (Meet-Ups, Workshops, Think Tanks), andererseits durch Publikationen sowie regelmäßige News Updates gesichert werden.

Positives Echo bei den Universitäten

Mit Legal Tech beschäftigen sich Anwälte und Richter, Unternehmensjuristen, Ministerien und Universitäten. Aus welcher Ecke bekommt Ihr den meisten Rückenwind?

Franziska Lehner: Unser Konzept wurde von Anfang an in unserem Umfeld, somit unter Studierenden und KollegInnen in Kanzleien sehr positiv aufgenommen. Seit unserer Gründung besuchen wir selbst eine Bandbreite an Veranstaltungen aus dem rechtlichen und technischen Bereich, insbesondere in der österreichischen Start-Up Szene fanden wir hier aus dem Kreise der Millennials branchenübergreifen Zuspruch. Knapp ein Monat nach unserer Gründung im Mai, durften wir uns zudem über Unterstützungszusagen von Universitäten freuen. Das Gründerzentrum der WU sowie das neue Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht der Universität Wien fördern uns im besonderen Ausmaß. Unsere letzte Veranstaltung, eine Podiumsdiskussion zum Thema Legal Tech Start-Ups am 11. Dezember, wurde erst durch die Förderung unserer Initiative durch den Dekan der juridischen Fakultät Professor Paul Oberhammer sowie durch den Leiter des neuen Instituts, Professor Nikolaus Forgó, ermöglicht. Aus der Start-Up Szene haben wir mit dem etablierten Legal Tech Start-Up LeReTo auch gleich unseren ersten Kooperationspartner gewonnen. Seit wenigen Tagen dürfen wir Haslinger Nagele und Partner Rechtsanwälte GmbH als unseren ersten Legal Partner nennen. Es ist deutlich zu spüren, dass sich zahlreiche Anwaltskanzleien verstärkt seit diesem Jahr mit den Auswirkungen der Digitalisierung auseinandersetzen und sich hier für zusätzliche Unterstützung engagieren und erfreulicherweise den Kontakt zu uns aufsuchen.

Legal Tech Startups sind keine Mangelware

Beim Stichwort Legal Tech denken in Deutschland viele zuerst an Volkswagen und Fluggastrechte, an Vertragsgeneratoren und Vertragsanalysetools. Welche der österreichischen Startups bleiben in Erinnerung?

Franziska Lehner: Auf der Verbraucherseite ist neben der Durchsetzung von Fluggast- oder Mieterrechten, etwa FairPlane oder Mietenchecker.at, auf die Rechtsanwaltsplattform meinanwalt.at als verbraucherzentrierter Vergleich anwaltlicher Dienstleistungen hinzuweisen. Zudem gibt es in Österreich eine lange Tradition der öffentlich zugänglichen Rechtsdatenbank der Justiz. Hier hat sich LeReTo, ein smartes Legal Research Tool für Juristen, erfolgreich durchgesetzt und in den vergangenen Monaten den Sprung nach Deutschland gemeistert. In Kombination mit einem breiten online Datenbankangebot der österreichischen Verlage erspart einem diese Technologie zahlreiche Arbeitsstunden und mühsame Quellenrecherche. Als personalisierbare Rechtsdatenbank ist das Rechtsinformationssystem OpenLaws aus Salzburg außerdem zu nennen. Kürzlich kam mit SimpLEX Doks ein weiteres Start-Up auf den Markt, das individualisierbare Firmenbuchanträge samt spezialisierter Verträge und Dokumente anbietet. Wir freuen uns über all diese und viele weitere Angebote, doch es gibt noch jede Menge Aufholbedarf, wenn man nach Deutschland oder in den anglo-amerikanischen Raum blickt, insbesondere in Sachen AI und Big Data Analyse.

Digitale Justiz: Österreich ist Vorreiter

Die deutsche Anwaltschaft müht sich gerade mit der Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs ab. Bei Gericht läuft nach wie vor alles auf Papier. Wie weit ist die Digitalisierung der Justiz in Österreich schon gediehen?

Franziska Lehner: Europaweit gilt die österreichische Justiz bezüglich der Digitalisierung als Vorreiter und ist in zahlreichen EU-Arbeitsgruppen zu E-Justice federführend beteiligt. Bereits seit 1990 sind die österreichischen Zivil- und Strafgerichte mit Web-ERV, einem elektronischen Rechtsverkehrssystem ausgestattet, das als papierloses Mittel zur Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht dient. So wurden im Jahr 2015 bereits über 95% der Klagen und rund 90% der Exekutionsanträge elektronisch eingebracht. Derzeit wird eine Ausweitung auf die Gerichte des öffentlichen Rechts anvisiert. Künftig wird diese Anwendung auf die Verwaltungsgerichte und Behörden ausgedehnt, wo derzeit noch Brief, Fax und eingeschränkt E-Mail in Anwendung ist. Auch in Zukunft wird Österreich diese Vorreiterrolle durch Projekte wie „Justiz 3.0“ wohl gesichert bleiben. Bis 2020 soll dieses Projekt realisiert werden, worunter etwa ein vollelektronisches Dokumentenmanagement- und Workflowsystem sowie online Akteneinsicht geschaffen werden sollen und die Einführung eines e-Court vorgesehen ist. Durch diese und weitere effizienzsteigernde Maßnahmen wird es zu kürzeren Verfahrensdauern kommen, die voraussichtlich mit einer Steigerung der Qualität der Entscheidungen einhergehen wird. Derzeit ist das Arbeiten mit Papierakten bei Gericht nach wie vor üblich und das Anlegen elektronischer Akten bisher selten. Dies liegt unter anderem an der mangelnden technischen Ausstattung der Justiz, die jedoch durch „Justiz 3.0“ Schritt für Schritt aufgewertet werden soll.

Legal Tech Initiative Austria baut 2018 eine Roadmap

Mit der Gründung der Legal Tech Initiative Austria und einigen Diskussionsveranstaltungen liegt schon ein kleiner Veranstaltungsmarathon hinter Euch. Wie geht es in 2018 weiter?

Franziska Lehner: Wir starten das neue Jahr direkt mit unserem ersten Workshop am 29. Januar – eine vertiefte Einführung in das Thema Legal Tech für Studenten. Dieser Workshop findet im Rahmen einer Kooperation mit dem Legal Literacy Project Wien (LLP) statt, ein Verein, der sich für die Vermittlung von Rechtswissen in höheren Schulstufen einsetzt. In Folge werden wir das Format weiterentwickeln und mit LLP als Kooperationspartner einen eigenen Workshop an Schulen anbieten, um Schüler im Alter von 15-18 Jahren bereits vor Studienbeginn mit den Auswirkungen der Digitalisierung vertraut zu machen. Hierdurch wollen wir den Schülern ein realistisches Bild vom Anwaltsberuf der Zukunft vermitteln und diese ermutigen sich mit der Schnittstelle zwischen IT und Recht auseinander zu setzen, an der bereits jetzt neue Berufsbilder entstehen. Außerdem steht im Frühling die Premiere unseres Think Tanks an. In einem organisierten Rahmen können hier Juristen und Programmierer Seite an Seite die alltäglichen Arbeitsprozesse einer Anwaltskanzlei analysieren und deren Potential zur Automatisierung erörtern. Hierdurch wird Juristen das disruptive Potential von Legal Tech vor Augen geführt und somit ein Ansatzpunkt zur Entwicklung weiterer technischer Lösungen bzw. Implementierung bestehender Angebote geboten. Abseits der Veranstaltungen steht ab 2018 das Projekt „Legal Tech Roadmap Austria“ an. Ähnlich den bestehenden „Länderkarten“ aus Deutschland und Frankreich, soll hier die österreichische Start-Up Landschaft im Legal Tech Bereich graphisch dargestellt werden. Mit der Veröffentlichung dieser Roadmap wollen wir das Bewusstsein der breiten Masse für die Entwicklungen auf dem Markt erhöhen, die Innovationen selbst unterstützen und einen weiteren Anreiz für das Wachstum der Branche setzen.

Herzlichen Dank für das spannende Gespräch!

Mag. Franziska Lehner ist Gründerin und Präsidentin der Legal Tech Initiative eV, ein gemeinnütziger Verein zur Aufklärung über und Förderung der technologischen Entwicklungen in der Rechtsbranche.

5 Must-Knows zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ab dem 01. Januar 2018 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) Pflicht. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet sind, Kommunikation über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Kurz vor dem Jahreswechsel wollen wir die fünf wichtigsten Fragen zum beA beantworten.

Welche Hardware und Software brauche ich für das besondere elektronische Anwaltspostfach?

Für das beA wird ein Computer mit Internetzugang vorausgesetzt. Empfohlen wird eine Internetverbindung mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 2 MBit/s und optimaler Weise 6 MBit/s.
Zudem ist zumindest für die Erstanmeldung eine beA-Karte nötig sowie ein dazu passendes Chipkartenlesegerät. Da Chipkarten und Lesegeräte nicht gekoppelt sind, können mehrere Personen mit ihren Karten das selbe Lesegerät verwenden. Hier findet sich eine Liste mit kompatiblen Lesegeräten. Allerdings ist eine Bestellung von Kartenlesegeräten derzeit nicht mehr möglich. Da nicht gewährleistet werden kann, dass die Geräte bis Ende des Jahres geliefert werden, hat sich die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer dazu entschieden, den Verkauf der Geräte vorerst zu unterbrechen.
Auf das besondere elektronische Anwaltspostfach kann entweder über gängige Internetbrowser (über https://www.bea-brak.de/) oder per Integration direkt in der Kanzleisoftware zugegriffen werden.

Für eine effektive Nutzung ist zudem noch ein Drucker und ein Scanner oder ein Kombinationsgerät erforderlich.

Ist das besondere elektronische Anwaltspostfach wirklich sicher?

Beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach werden neueste Authentifizierungs- und Verschlüsselungstechniken eingesetzt. Dabei wird eine sogenannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verwendet. Das heißt, dass Nachrichten nur mit der passenden Chip-Karte und Pin-Nummer gelesen werden können. So wird gewährleistet, dass nur Absender, Empfänger und etwaige durch den Empfänger berechtigte Personen die Nachrichten sehen. Selbst die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat selbstverständlich keinen Zugriff auf die Nachrichten. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung führt allerdings dazu, dass die Betreffzeile einer ungeöffneten Nachricht nicht sichtbar ist. So kann erst durch öffnen einer Nachricht herausgefunden werden, um was es sich handelt.

Es gibt auch Stimmen (Rechtsanwalt Ralph HeckstedenRechtsanwalt Dr. Thomas Papenmeier, REDGROUP), die in der Art der Verschlüsselung durch die BRAK keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sehen, da hier nicht der Absender, sondern die BRAK letztlich die Gewalt darüber hat, wer die Nachricht entschlüsseln kann. Ob das die Sicherheit des beA bedeutend verringert ist aber fraglich.

Für den Virenschutz ist jedenfalls beim beA der Empfänger der Nachricht selbst verantwortlich. Daher sollte jeder Anhang nach dem Entschlüsseln zunächst auf Virenbefall geprüft werden.

Und wer haftet eigentlich für Übertragungsfehler?

Sollten Übertragungsfehler auftreten, so kann anhand eines lückenlosen Nachrichtenjournals nachgewiesen werden, dass das Senden versucht wurde. So kann dann beispielsweise eine Wiedereinsetzung erreicht werden (§ 130d ZPO n.F.).

Kümmert sich die Bundesrechtsanwaltskammer um alles oder muss ich selbst aktiv werden?

Das beA wird schon seit 28. November 2016 genutzt und ist hier erreichbar. Seitdem ist auch eine Erstregistrierung möglich. Hierfür ist die sogenannte beA-Karte nötig, welche ausschließlich hier beantragt werden kann. Durch diese wird gewährleistet, dass nur der jeweilige Rechtsanwalt als berechtigter Postfachbesitzer Zugriff auf das Postfach hat.
Die BRAK schickt einem nichts zu, viel mehr muss man selbst aktiv werden und eine beA-Karte bestellen und sich ein Kartenlesegerät zulegen. Zur Bestellung ist eine eindeutige Identifikationsnummer – entweder die persönliche Antragsnummer oder die SAFE-ID – notwendig, welche jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt im Juni vergangenen Jahres zugeschickt wurde. Sollte man die SAFE-ID nicht (mehr) kennen, kann sie von der Rechtsanwaltskammer erfragt werden.

Mit wem kann ich über das beA kommunizieren?

Eine Kommunikation ist möglich mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Gerichten, Behörden, Notaren, dem Schutzschriftenregister, Rechtsanwaltskammern und Mandanten.

Grundsätzlich ist eine Kommunikation mit Gerichten ab dem 01. Januar 2018 geplant. Per Rechtsverordnung auf Länderbasis, kann die Umstellung jedoch auf den 1. Januar 2019 oder 2020 verschoben werden. Betroffen sind Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichte. Die jeweiligen Bundesgerichte sind jetzt schon erreichbar. Auf Länderebene soll eine Umstellung nach und nach geschehen. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist derzeit nicht vorgesehen.

Mit Mandanten können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit Juni 2017 über das beA mit sogenannten EGVP-Bürgerpostfächern kommunizieren.

Darf ich weiterhin Papier-Schriftsätze verschicken?

Eine Verpflichtung zum elektronischen Versand von Schriftsätzen an Gerichte gibt es auch am 1. Januar 2018 noch nicht. Zwar nehmen die Gerichte grundsätzlich elektronische Schriftsätze ab diesem Datum entgegen, allerdings auch weiterhin in Papierform. Frühestens zum 1. Januar 2020 kann durch Rechtsverordnung der einzelnen Länder die Pflicht zur Einreichung in elektronischer Form festgelegt werden. Spätestens ab 1. Januar 2022 sind alle Rechtsanwälte in Deutschland zur elektronischen Übermittlung verpflichtet.

Allerdings besteht, wie eingangs erwähnt, ab dem 1. Januar 2018 bereits die Pflicht, von Mitteilungen und Nachrichten, die über das beA eingehen, Kenntnis zu nehmen.

 

Sollten Rechtsanwälte rechnen können? Ein neues Buch von Jörg Risse und Matthias Morawietz erläutert Chancen und Grenzen der Prozessrisikoanalyse für die anwaltliche Mandatsarbeit.

Prozessrisikoanalyse: Vier Schritte zur Prognose der Erfolgsaussichten

Was ist eine Prozessrisikoanalyse? Im Kern handelt es sich um eine strukturierte Bewertung der Erfolgschancen vor Gericht. Eine klassische Prozessrisikoanalyse läuft in vier Schritten ab:

  1. Zunächst identifiziert man alle für den konkreten Fall relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen. Das sind in der Regel die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, aber auch prozessuale Fragen, z.B. zur Zulässigkeit einer Klage, zur Beweisführung oder zur Präklusion.
  2. Anschließend sucht man für jede einzelne dieser Tatsachen- und Rechtsfragen die Erfolgswahrscheinlichkeit. Hier geht es beispielsweise um die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Gericht ein Anfechtungsrecht bejahen würde oder mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Zeuge günstig aussagt. Während die juristische Perspektive bei solchen Fragen zu einer Ja- oder Nein-Entscheidung tendiert, denken Ökonomen und mit ihnen die Prozessrisikoanalyse in Wahrscheinlichkeiten. Beispiel: Wenn man 100 gleichgelagerte Fälle durchspielt und das Urteil in 80 dieser Fälle günstig ausfällt, beträgt die Erfolgswahrscheinlichkeit zu dieser Rechtsfrage 80%.
  3. Im Anschluss an die Zuweisung von Erfolgswahrscheinlichkeiten zu den fallerheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen multipliziert man die jeweiligen Wahrscheinlichkeiten für die günstige Entscheidung miteinander. Hat man zum Beispiel drei fallerhebliche Rechtsfragen identifiziert und die Erfolgswahrscheinlichkeit jeweils mit 80% eingeschätzt, lautet die Rechnung 80% * 80% * 80% = 51,2%. Das bedeutet: Mit einer Wahrscheinlichkeit von 51,2% wird man den Rechtsstreit gewinnen. Die Chancen stehen kaum mehr als 50:50. Das ist bemerkenswert, wenn man bedenkt, dass jede einzelne Rechtsfrage mit großer Wahrscheinlichkeit zu den eigenen Gunsten entschieden wird.
  4. Im vierten und letzten Schritt errechnet man den Wert des Rechtsstreits, indem man die gefundene Erfolgschance mit dem geltend gemachten Anspruch multipliziert. Ginge es im obigen Fall um 1 Million Euro, so ergäbe sich ein Fallwert von 512.000 Euro. Mehr ist der Anspruch nicht wert. Anders gewendet: Macht der Gegner ein Vergleichsangebot von 600.000 Euro, ist man in der Regel gut beraten, dankend anzunehmen.

Prozessrisikoanalyse: Unternehmerisch denken im Sinne der Mandanten

Das Ergebnis einer Prozessrisikoanalyse ist eine konkrete Zahl. Die natürlich von den Risikoeinschätzungen bei den einzelnen Rechts- und Tatsachenfragen abhängt. Eine häufig artikulierte Kritik lautet, dass die Prozessrisikoanalyse insofern eine Genauigkeit suggeriere, die tatsächlich nicht bestehe. Indes: Wenn die Alternative das Bauchgefühl des Rechtsanwalts ist, wird eine etwas strukturiertere Betrachtung doch in der Regel eine realistischere Einschätzung der Prozessrisiken ermöglichen. Natürlich ist das kompliziert: Eine realistische Prozessrisikoanalyse wird regelmäßig nicht nur drei, sondern eher dreißig entscheidungsrelevante Fragen identifizieren, die alle einzeln bepreist werden müssen. Diese Mühe ist aber im Sinne der Mandantschaft, die im Zweifel nicht prozessieren möchte, wenn der Erwartungswert eines außergerichtlichen Vorgehens höher ist. Nicht zuletzt deswegen gehört eine gründliche Auseinandersetzung mit diesen Fragen ohnehin zu den Pflichten aus dem anwaltlichen Mandatsvertrag.

Risse und Morawietz erläutern Technik und konkrete Fallstudien

In ihrem Buch erläutern Jörg Risse und Matthias Morawietz diese Technik der Prozessrisikoanalyse sehr detailliert. Anhand eines Beispielsfalls zeigen sie, wie man den Entscheidungsbaum hinter einer Risikoanalyse baut, wie man Risiken konkret berechnet und welche Softwarehilfen sich dafür eignen. Darauf folgt eine Reihe von Fallstudien, die unter anderem Beispiele aus der Prozessfinanzierung, der Mediation und dem Schiedsverfahren enthalten. Insgesamt erscheint das Buch als ein klug strukturierter und gut lesbarer Ratgeber, der jedem Praktiker nachdrücklich zu empfehlen ist. Da Werk ist im Versandhandel zum Preis von 45 € erhältlich.