Non-Legal Outsourcing

Was ist eigentlich Non-Legal Outsourcing?

Was versteht man unter dem Begriff Non-Legal Outsourcing? Was vor wenigen Monaten noch wie ein Fremdwort daherkam, hat es inzwischen sogar zu einem Gesetzesvorhaben gebracht. Aber eins nach dem anderen.

Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Non-Legal Outsourcing

Traditionell ist das anwaltliche Berufsrecht sehr eng reguliert. Man versteht den Anwalt als ein Organ der Rechtspflege. Das bedeutet, dass er nicht jegliche (z.B. illegale) Interessen seiner Mandanten vertritt, sondern durch seine Tätigkeit vorrangig Recht und Gesetz dient. Damit diese Ausrichtung der anwaltlichen Tätigkeit möglichst wenige Störungen erfährt, sollen sich Anwälte nicht mit anderen Berufen in einer Gesellschaft verbinden. Eine Ausnahme gilt nur für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Diese strikte Regelung hat das Bundesverfassungsgericht Anfang 2016 gelockert (Beschluss v. 12. Januar 2016, Az. 1 BvL 6/13, Volltext). Danach ist nun beispielsweise eine berufliche Zusammenarbeit von Anwälten und Ärzten im Einzelfall möglich. Problematisch sind aber weiterhin Zuarbeiten von Angehörigen anderer Berufe (non-legals), die in die Mandatsarbeit eingebunden werden (outsourcing).

Standardfall EDV-Betreuung

Der Standardfall des Non-Legal Outsourcing: EDV-Dienstleister erhalten durch die Betreuung von Anwaltsservern Zugriff auf sensible Mandatsgeheimnisse, obwohl sie keine Juristen sind. Es gab zur bisherigen Rechtslage einige Stimmen, die dies als Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheit werteten. Die Konsequenzen sind drastisch: Ein Anwalt würde sich dann durch Non-Legal Outsourcing wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar machen. Das sucht nun ein aktueller Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums zu verhindern.

Non-Legal Outsourcing: Aktueller Gesetzentwurf

Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen soll das Non-Legal Outsourcing nun auf eine wasserdichte rechtliche Grundlage stellen. Der (überarbeitete) Regierungsentwurf (BT-Drucksache 18/11936, pdf) fand in einer Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages im Mai 2017 überwiegend Zustimmung (Stellungnahmen der Sachverständigen). Auch wenn das Ende der Legislaturperiode bereits naht, erscheint es insofern nicht unwahrscheinlich, dass das Gesetz noch vor der Bundestagswahl 2017 verabschiedet wird. Für Rechtsanwälte, die elektronisch arbeiten wollen, wäre damit ein entscheidender Zugewinn an Rechtssicherheit gewonnen.